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  • 01.07.2006 | Arbeitsrecht

    Sinnvolle und vorteilhafte Klauseln für den Arbeitsvertrag mit Ihren Mitarbeitern

    von Rechtsanwalt Martin Hassel, Kanzlei Dr. Schmidt und Partner, Koblenz/Dresden/Oberhausen/Weimar

    Im Umgang mit Arbeitsverträgen ist stets zu prüfen, ob Vertragsklauseln aufgrund gesetzlicher Neuerungen oder aktueller Rechtsprechung an den neuen Rechtsstand angepasst werden müssen bzw. sollten. Unzureichende oder gar unwirksame Regelungen können negative arbeitsrechtliche und finanzielle Konsequenzen für den Zahnarzt haben. Gerade bei neuen Arbeitsverträgen kann durch eine günstige Gestaltung der einzelnen Bedingungen späteren typischen Streitpunkten vorgebeugt werden. Der folgende Beitrag erläutert die wesentlichen Problempunkte aus Sicht des Zahnarztes als Arbeitgeber und liefert Ihnen entsprechende Musterformulierungen.  

    1. Arbeitszeit

    Die Dauer der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit ist im Arbeitsvertrag anzugeben (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 Nachweisgesetz). Der konkrete Zeitraum (an welchem Werktag zu welcher Zeit) der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit muss hingegen nicht angegeben werden. Durch eine zu präzise Fixierung der wöchentlichen Arbeitszeit im Arbeitsvertrag wird das so genannte Direktionsrecht des Arbeitgebers weitgehend eingeschränkt, so dass eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nicht mehr problemlos möglich ist. Vorzuschlagen ist daher folgende Musterformulierung:  

     

    Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Regelung der Pausen werden durch den Arbeitgeber festgelegt. Diese Festlegungen begründen keine Konkretisierung, sondern können durch den Arbeitgeber für die Zukunft jederzeit abgeändert werden.  

    2. Arbeitsvergütung

    Neben dem Grundgehalt werden nicht selten monatliche leistungsbezogene oder übertarifliche Zulagen gezahlt. Um diese variablen Vergütungsbestandteile möglichst flexibel handhaben, insbesondere rückgängig machen zu können, wird häufig ein Widerruf vereinbart. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat durch Urteil vom 12. Januar 2005 jedoch einige Anforderungen an die Ausgestaltung solcher Widerrufsklauseln gestellt. Demnach können Widerrufsklauseln in Formular-Arbeitsverträgen nur dann wirksam sein, wenn diese für den anderen Vertragspartner auch zumutbar sind. Hierfür müssen insbesondere die Widerrufsgründe schon in der Vertragsklausel hinreichend konkretisiert sein. Es empfiehlt sich daher zum Beispiel folgende Formulierung:  

     

    Der Arbeitgeber behält sich vor, die leistungsbezogene Vergütung/Zahlung der übertariflichen Zulage aus wirtschaftlichen Gründen mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zu widerrufen. Hierzu gehören insbesondere eine wirtschaftliche Notlage der Praxis, ein negatives wirtschaftliches Ergebnis der Praxis oder ein Rückgang bzw. Nichterreichen der erwarteten wirtschaftlichen Umsatz- oder Ertragsentwicklung um ...%.  

    3. Tätigkeitsbeschreibung

    Der Arbeitsvertrag sollte den Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers genau festlegen. Um dem Arbeitnehmer jedoch trotz dieser genauen Zuweisung weiterhin in konkreten Fällen eine andere Arbeit zuweisen zu können, muss dieses Direktionsrecht ebenfalls im Arbeitsvertrag verklausuliert werden. Folgende Musterformulierung kann für den Tätigkeitsbereich verwendet werden: