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  • 01.11.2005 | Arbeitsrecht

    Praxisinhaber sollte Gehaltserhöhung begründen können

    Wurde ein Arbeitnehmer von einer Gehaltserhöhung ausgenommen, hat er gegenüber dem Arbeitgeber einen Auskunftsanspruch, nach welchen Kriterien vergleichbare andere Arbeitnehmer eine Erhöhung erhalten haben. Denn: Bei Gehaltserhöhungen nach selbst gesetzten Regelungen darf der Arbeitgeber bestimmte Arbeitnehmer nicht willkürlich schlechter stellen. Entsprechend kann einem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Gehaltserhöhung aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zustehen. Um diesen Anspruch vorzubereiten, steht dem Arbeitnehmer ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber zu. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Urteil vom 1.12.2004, Az: 5 AZR 664/03)  

     

    Praxistipp: Arbeitgeber sollten die Kriterien zur Vergabe von Gehaltserhöhungen nicht nur festlegen, sie sollten auch begründen können, warum sie welchem Arbeitnehmer eine Erhöhung gewährt haben.  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2005 | Seite 18 | ID 95404