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  • 10.01.2008 | Arbeitsrecht

    Muster-Vertrag zur Beschäftigung einer Praxisvertretung mit Anmerkungen (Teil 1)

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Ulrich Rehborn und Rechtsanwalt Daniel Renger, Sozietät Dr. Rehborn, Dortmund

    Krankheit, Urlaub, Schwangerschaft, die Teilnahme an zahnärztlichen Fortbildungsveranstaltungen und Wehrübungen können ursächlich für eine Verhinderung des Vertragszahnarztes sein. Die zahnärztliche Versorgung der Patienten muss jedoch auch in solchen Fällen weiterhin gesichert sein. Vertragszahnärzte vertreten sich daher häufig in solchen Fällen gegenseitig.  

     

    Dieser Beitrag vermittelt Ihnen auf Grundlage eines kommentierten Mustervertrages, was Sie in diesem Zusammenhang wissen und beachten sollten.  

    Pflicht zur gegenseitigen Vertretung

    Eine Pflicht zur gegenseitigen Vertretung ist in § 10 der Musterberufsordnung für Zahnärzte der Bundeszahnärztekammer vom 16. Februar 2005 (MBO-ZÄ) und den entsprechend in den einzelnen Zahnärztekammern umgesetzten Berufsordnungen geregelt. Hiernach hat der Zahnarzt für eine entsprechende Vertretung zu sorgen, soweit er während seiner angekündigten Behandlungszeiten nicht zur Verfügung steht. Der Name, die Anschrift und die Telefonnummer des Praxisvertreters sind den Patienten in geeigneter Form bekannt zu geben. Eine derartige kollegiale Vertretung zeichnet sich dadurch aus, dass die die Vertretung wahrnehmenden Zahnärzte nicht in der Praxis des zu vertretenden Zahnarztes, sondern in der eigenen Praxis tätig werden.  

     

    Der zu vertretende Praxisinhaber kann jedoch auch von der Möglichkeit Gebrauch machen, einen Vertreter in der eigenen Zahnarztpraxis zu beschäftigen. Eine derartige Lösung ist zumindest immer dann vorzuziehen, soweit eine länger andauernde Verhinderung des Praxisinhabers zu erwarten ist. Nur so kann die Aufrechterhaltung des eigenen Praxisbetriebs gewährleistet bleiben.