Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.09.2007 | Arbeitsrecht

    Muster-Anstellungsvertrag zur Beschäftigung eines angestellten Zahnarztes

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Ulrich Rehborn und Rechtsanwalt Daniel Renger, Sozietät Dr. Rehborn, Dortmund

    Am 1. Juli 2007 sind bekanntlich Änderungsvereinbarungen zum Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z) bzw. zum Ersatzkassenvertrag-Zahnärzte (EKVZ) in Kraft getreten. Die Neuregelungen beziehen sich unter anderem auf die Möglichkeit zur Anstellung von Zahnärzten. Über die Voraussetzungen der Anstellung wurde in den vorangegangenen Ausgaben bereits berichtet. Der folgende – mit Anmerkungen versehene – Muster-Anstellungsvertrag soll dabei behilflich sein, die neuen Freiheiten in der Praxis umsetzen zu können.  

    Muster-Anstellungsvertrag mit Anmerkungen

    Die Formulierung eines Arbeitsvertrages erfordert generell bestimmte Mindestinhalte, die im Wesentlichen durch § 1 des Nachweisgesetzes vorgegeben sind. An diesen Vorgaben orientiert sich auch der folgende Muster-Anstellungsvertrag. Lediglich aus Gründen der Vereinfachung ist der nachstehende Mustervertrag in männlicher Sprachfassung formuliert. Im Übrigen kann der Mustervertrag nur eine allgemeine Formulierungshilfe sein und besondere individuelle Belange der Vertragsparteien nicht berücksichtigen. Zur Erstellung eines auf den Einzelfall abgestimmten Vertragswerks sollten Sie sich an einen Rechtsberater wenden.  

     

    Aus Kapazitätsgründen erstreckt sich der Mustervertrag über zwei Teile, wobei der zweite Teil in der kommenden Ausgabe folgt. Sodann steht Ihnen der komplette Vertrag mit Erläuterungen auch in unserem Onlineservice für Abonnenten unter www.iww.de zur Verfügung.  

     

    Anstellungsvertrag

     

    Zwischen dem Zahnarzt ..., Praxisadresse,  

    – nachfolgend Praxisinhaber genannt –  

     

    und  

     

    dem Zahnarzt ..., Wohnadresse,  

    – nachfolgend angestellter Zahnarzt genannt –  

     

    wird am heutigen Tag folgender Anstellungsvertrag geschlossen.  

     

    § 1 Anstellungsverhältnis

     

    1. Der Praxisinhaber beschäftigt Herrn ... als angestellten Zahnarzt in seiner Zahnarztpraxis in .... Soweit der Praxisinhaber Zweigpraxen unterhält oder zukünftig unterhalten wird, kann Herr ... auch dort nach Weisung des Praxisinhabers beschäftigt werden.

     

    2. Das Anstellungsverhältnis beginnt in dem Zeitpunkt, in dem die dem Praxisinhaber gemäß § 95 Absatz 9 Satz 1 SGB V in Verbindung mit § 32b Abs. 2 ZV-Z von den Zulassungsgremien bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung ... zu erteilende Genehmigung zur Beschäftigung des Herrn ... in Bestandskraft erwächst, nicht jedoch vor dem .... Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, alles Erforderliche zu unternehmen, damit die Zulassungsgremien Herrn ... zum nächstmöglichen Zeitpunkt die vorgenannte Genehmigung erteilen.

     

    3. Das Anstellungsverhältnis ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Für die ersten sechs Monate der Beschäftigung vereinbaren die Vertragsparteien eine Probezeit.

     

    Anmerkungen: Die ergänzende Aufnahme etwaiger Zweigpraxen als Anstellungsort ermöglicht dem Praxisinhaber, den angestellten Zahnarzt auch dort unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben einsetzen zu können.  

     

    Der Beschäftigungsbeginn ist unter den Vorbehalt der erteilten Genehmigung des Zulassungsausschusses der KZV zu stellen. Der Anstellungsvertrag würde ansonsten auch bei Nichterteilung der Genehmigung des Zulassungsausschusses wirksam werden.  

     

    Hat der zukünftig angestellte Zahnarzt noch eine Vertragszahnarztzulassung, sollte in der vorgenannten Regelung noch zusätzlich eine Ergänzung mit aufgenommen werden, dass der zukünftig angestellte Zahnarzt sich verpflichtet, gemäß § 103 Absatz 4b Satz 1 SGB V auf seine Vertragszahnarztzulassung zu verzichten, um bei dem Praxisinhaber als ein nach § 95 Absatz 9 Satz 1 SGB V angestellter Zahnarzt tätig zu werden.  

     

    Abweichend von der vorliegend geregelten unbefristeten Anstellung kann nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) der Anstellungsvertrag auch befristet abgeschlossen werden. Bei einer Befristung von Anstellungsverträgen mit Zahnärzten, die bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses das 52. Lebensjahr überschritten haben, ist die Neuregelung des § 14 Abs. 3 TzBfG zu beachten.  

     

    Die Vereinbarung einer Probezeit ist empfehlenswert. Die Dauer der Probezeit kann auch reduziert werden. Eine über die Dauer von sechs Monaten hinaus vereinbarte Probezeit ist in den meisten Fällen unzulässig.  

     

    § 2 Stellung des angestellten Zahnarztes

     

    1. Der angestellte Zahnarzt verpflichtet sich, seine gesamte Arbeitszeit ausschließlich der Praxis des Praxisinhabers zu widmen. Der angestellte Zahnarzt hat an etwaigen Not- oder Bereitschaftsdiensten teilzunehmen.

     

    2. Der angestellte Zahnarzt unterliegt bei seiner Tätigkeit dem Weisungsrecht des Praxisinhabers.

     

    3. Der angestellte Zahnarzt hat die für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs geltenden gesetzlichen Bestimmungen und die Berufsordnung für Zahnärzte in persönlicher Verantwortung gewissenhaft zu beachten und den zahnärztlichen und organisatorischen Weisungen des Praxisinhabers Folge zu leisten. Er hat im Rahmen der ausreichenden und zweckmäßigen Versorgung der Patienten insbesondere auf Wirtschaftlichkeit zu achten.

     

    4. Der angestellte Zahnarzt ist im Falle grob fahrlässiger und vorsätzlicher Schadensverursachung zum Schadensersatz gegenüber dem Praxisinhaber verpflichtet.

     

    Anmerkungen: Die vorgenannte Regelung trägt der besonderen arbeitsrechtlichen Konstellation eines angestellten Zahnarztes Rechnung. Die insofern in der Regelung erstmalig aufgeführte deutliche Trennung der Weisungsabhängigkeit des angestellten Zahnarztes einerseits und der Anleitungs- und Überwachungspflicht des Praxisinhabers bei weiterhin persönlicher Praxisführung andererseits erfolgt, um etwaige haftungs-, arbeits- und steuerrechtliche Probleme schon im Vorfeld auszuschließen.  

     

    § 3 Stellung des Praxisinhabers

     

    1. Der Praxisinhaber ist gegenüber dem angestellten Zahnarzt in organisatorischen und bei zahnärztlichen Sachverhalten unter Beachtung berufsrechtlicher Bestimmungen weisungsberechtigt. Er kontrolliert organisatorisch und stichprobenartig die Tätigkeit des angestellten Zahnarztes.

     

    2. Der angestellte Zahnarzt wird von dem Praxisinhaber angeleitet und auf die ihm obliegenden Berufspflichten sowie auf organisatorische Besonderheiten bei der Durchführung von Behandlungen in der Praxis/Zweigpraxis des Praxisinhabers hingewiesen.

     

    3. Der Praxisinhaber gewährleistet, dass er oder ein von ihm benannter Vertreter jederzeit während der Tätigkeit des angestellten Zahnarztes zu Konsultationszwecken erreichbar ist.

     

    4. Der Praxisinhaber meldet den angestellten Zahnarzt zur gesetzlichen Unfallversicherung an und sorgt für dessen Einbeziehung in seine Berufshaftpflichtversicherung.

     

    Anmerkungen: Auch in dieser Regelung wird die besondere Anleitungs- und Überwachungsfunktion bei persönlicher Praxisführung des Praxisinhabers deutlich herausgestellt und im Folgenden präzisiert.  

     

    Eine permanente Überwachung der behandelnden Tätigkeit des angestellten Zahnarztes und ständige Anwesenheit des Praxisinhabers bei dieser Tätigkeit ist jedoch nicht notwendig. Es reicht vielmehr aus, wenn der angestellte Zahnarzt vom Praxisinhaber allgemein angeleitet und auf die ihm obliegenden Berufspflichten sowie auf eventuelle organisatorische Besonderheiten bei der Durchführung von Behandlungen in der Praxis/Zweigpraxis hingewiesen wird. Notwendig ist aber eine zumindest organisatorische und stichprobenartige Kontrolle der Tätigkeit des angestellten Zahnarztes. Auch sollte eine stetige Erreichbarkeit des Praxisinhabers für den angestellten Zahnarzt gewährleistet werden. Eine derartige Erreichbarkeit kann aber auch durch die Bestellung eines Vertreters oder durch die Organisation einer Rufbereitschaft erfolgen.  

     

    § 4 Vergütung

     

    1. Der angestellte Zahnarzt erhält als Vergütung ein jährliches Bruttogehalt in Höhe von … Euro (in Worten: … Euro).

     

    2. Diese Vergütung wird in zwölf gleichen Monatsgehältern auf ein von dem angestellten Zahnarzt zu benennendes Konto ausgezahlt. Das jeweilige Monatsgehalt ist nachträglich zum letzten Tag eines jeden Monats zu entrichten.

     

    3. Mit dieser Vergütung sind Mehrarbeitsleistungen des angestellten Zahnarztes auch hinsichtlich etwaiger Not- und Bereitschaftsdienste abgegolten, soweit die Mehrarbeit 10 Stunden pro Monat nicht überschreitet. Etwaige darüber hinausgehende Mehrarbeit ist stundenweise im Verhältnis der vertraglich festgelegten regelmäßigen Monatsarbeitszeit zum Bruttomonatsgehalt gesondert zu vergüten.

     

    4. Der Praxisinhaber behält sich vor, im Einzelfall eine Gratifikation zu zahlen. Die Zahlung erfolgt in jedem Fall freiwillig und ist jederzeit widerruflich. Auch mehrmalige und aufeinander folgende Gratifikationen begründen keinen Rechtsanspruch für die Zukunft.

     

    Anmerkung: Neben der Aufteilung auf 12 Monatsgehälter kann auch eine Aufteilung in 13 Monatsgehälter vereinbart werden. Dann erhöht sich die Gesamtjahresvergütung entsprechend und das 13. Monatsgehalt wird mit dem Novembergehalt ausgezahlt. Eine über 10 Stunden pro Monat angeordnete Mehrarbeit ist von dem Praxisinhaber zwingend zu vergüten.  

     

    Neben dem Grundgehalt ist es selbstverständlich möglich, zusätzliche Gratifikationen an den angestellten Zahnarzt zu zahlen. Derartige zusätzliche Zahlungen sollten auf jeden Fall unter den Vorbehalt der Freiwilligkeit und des jederzeitigen Widerrufs gestellt werden.  

     

    § 5 Arbeitszeit

     

    1. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich Pausen ... Stunden wöchentlich. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Pausen richten sich nach den Belangen des Praxisinhabers.

     

    2. Der Praxisinhaber behält sich vor, auch Mehrarbeit – unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen – über den Rahmen der täglichen Arbeitszeit hinaus anzuordnen. Zudem können betriebliche Erfordernisse die Ableistung von Mehrarbeit erfordern. Der angestellte Zahnarzt ist verpflichtet, auf Anweisung des Praxisinhabers in zumutbarem Maße zusätzliche Stunden über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus zu leisten.

     

    3. Der angestellte Zahnarzt ist zur Teilnahme am Notfall- und/oder Bereitschaftsdienst verpflichtet. Die Ableistung des Notfall- und/oder Bereitschaftsdienstes erfolgt jeweils nach Absprache zwischen dem Praxisinhaber und dem angestellten Zahnarzt.

     

    Anmerkung: Bei der Anstellung von Zahnärzten auch in Zweigpraxen sollte unter Berücksichtigung der zuvor geschilderten Voraussetzungen eine Regelung dergestalt ergänzt werden, dass deutlich wird, inwiefern sich die Arbeitszeit des angestellte Zahnarztes auf eine Beschäftigung auch in der Zweigpraxis aufteilt.  

     

    Bei der Anordnung von Mehrarbeit müssen die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) beachtet werden. Die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit darf nach § 3 Satz 1 ArbZG die Dauer von acht Stunden nicht überschreiten. Werktage sind hiernach die Tage von Montag bis Samstag. Es gilt damit grundsätzlich die 48-Stunden-Woche.  

     

    Es besteht zudem die Möglichkeit, für etwaige Mehrarbeitsleistungen in Abweichung zu der Regelung des § 4 Abs. 3 des Muster-Anstellungsvertrages statt Vergütung auch Freizeitausgleich für die Mehrarbeit zu vereinbaren.  

     

    § 6 Nebenbeschäftigung

     

    1. Die Übernahme jedweder entgeltlichen oder unentgeltlichen Nebentätigkeiten bedarf der vorherigen ausdrücklichen und schriftlich zu erteilenden Zustimmung des Praxisinhabers. Die Ausübung einer eigenen Praxis, von Praxisvertretungen und die Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit für eigene Rechnung oder die eines Dritten ist dem angestellten Zahnarzt nicht gestattet.

     

    2. Unabhängig davon ist dem angestellten Zahnarzt wissenschaftliche Betätigung gestattet, soweit arbeitsvertragsrechtliche Verpflichtungen hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Wissenschaftliche Veröffentlichungen, die sich auf Erfahrungen und Verhältnisse in der Praxis beziehen, bedürfen jedoch der vorherigen Zustimmung des Praxisinhabers.

     

    Anmerkung: Der Praxisinhaber hat ein berechtigtes Interesse daran, dass die Leistungsfähigkeit des angestellten Zahnarztes nicht durch die Ausübung von Nebentätigkeiten beeinträchtigt wird. Auch unentgeltliche Nebentätigkeiten sollten zustimmungspflichtig gestellt werden. Nur so hat der Praxisinhaber einen Überblick über sämtliche Nebentätigkeiten. Nebentätigkeiten – insbesondere ehrenamtliche Beschäftigungen – können jedoch nur untersagt werden, wenn tatsächliche Praxisbelange berührt sind, beispielsweise aufgrund von konkurrierender Tätigkeit, oder wenn nicht mehr ausreichend Freizeit zur Erholung von der Hauptbeschäftigung vorliegt.  

     

    § 7 Verschwiegenheitsverpflichtung

     

    1. Der angestellte Zahnarzt hat über sämtliche den Praxisinhaber, die Praxis und die Patienten des Praxisinhabers betreffende Angelegenheiten – auch nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses – absolutes Stillschweigen zu bewahren. Insbesondere ist es dem angestellten Zahnarzt untersagt, Informationen über den Praxisinhaber und die internen Praxisverhältnisse und -vorgänge nach außen mitzuteilen und an Dritte weiterzugeben, insbesondere soweit dies Kredit und Ansehen des Praxisinhabers schädigen könnte. Die Pflicht zur Vertraulichkeit endet, soweit der angestellte Zahnarzt von Gesetzes wegen zur Offenlegung berechtigt und verpflichtet ist oder der Praxisinhaber die Bekanntgabe der vertraulichen Angelegenheiten ausdrücklich gestattet hat. Im Zweifelsfall ist der angestellte Zahnarzt verpflichtet, eine Weisung des Praxisinhabers einzuholen, ob eine bestimmte Angelegenheit oder ein bestimmter Vorgang vertraulich zu behandeln ist.

     

    2. Dem angestellten Zahnarzt ist es untersagt, für außerhalb der Praxis stehende Zwecke Aufzeichnungen über Patienten, Praxisvorgänge und praxisinterne Angelegenheiten zu fertigen.

     

    3. Der angestellte Zahnarzt hat sämtliche Praxisvorgänge sorgfältig aufzubewahren und vor Einsichtnahme unbefugter Dritter zu schützen. Mit seinem Ausscheiden aus der Praxis hat er sämtliche Unterlagen, die er während seiner Tätigkeit er- oder bearbeitet hat, unaufgefordert dem Praxisinhaber zu übergeben.

     

    Anmerkung: Der angestellte Zahnarzt unterliegt der Schweigepflicht. § 7 Abs. 3 der Musterberufsordnung für Zahnärzte (MBO-Z) gibt dem Praxisinhaber vor, sämtliche Mitarbeiter über die Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren. Eine Regelung zur Verschwiegenheitsverpflichtung auch nach dem Ausscheiden aus dem Angestelltenverhältnis ergänzt diese Regelung.  

    (wird fortgesetzt)