01.06.2000 · Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Kündigungen und Befristungen von Arbeitsverhältnissen müssen seit dem 1. Mai 2000 immer schriftlich erfolgen
Seit dem 1. Mai 2000 müssen Sie per Gesetz eine Kündigung bzw. die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses immer schriftlich vornehmen. Das ergibt sich aus § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der mit dem neuen „Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz“ wiederbelebt wurde. Dieser enthält nun folgenden Wortlaut: „Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag sowie die Befristung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform“.
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