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  • 01.11.2005 | Arbeitsrecht

    Kein Kurzarbeitergeld, wenn die Chefin wegen Schwangerschaft ausfällt

    Kann eine niedergelassene (Zahn-)Ärztin wegen der Geburt eines Kindes ihrer Tätigkeit zeitweise nicht nachgehen, besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld für die unausgelasteten Helferinnen. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund mit Urteil vom 29. Juli 2005 (Az: S 22 [35] AL 246/04). Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Kieferorthopädin die Bundesagentur für Arbeit auf Zahlung von Kurzarbeitergeld verklagt, weil sie infolge der Geburt ihres Kindes einige Wochen keine Patienten behandeln konnte. Ohne Kurzarbeitergeld – so ihre Argumentation – sei sie gezwungen, ihre Angestellten zu entlassen.  

     

    Das Sozialgericht wies die Klage ab. Kurzarbeitergeld könne nur gewährt werden, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall vorliege, der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhe. Unabwendbare Ereignisse seien ungewöhnliche Witterungsverhältnisse oder behördliche Maßnahmen, die zu Arbeitsausfall führten. Demgegenüber lasse sich eine – wie im Falle der Zahnärztin – auf entsprechender Familienplanung beruhende Schwangerschaft und Niederkunft nicht als unabwendbares Ereignis bezeichnen. Kurzarbeitergeld werde nur bei Ereignissen gewährt, die außerhalb der Einfluss- und Risikosphäre des Arbeitgebers lägen.  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2005 | Seite 18 | ID 95402