01.08.2001 · Fachbeitrag · Arbeitsrecht
In den ersten sechs Monaten der Beschäftigung ist bei einer Kündigung keine Sozialauswahl erforderlich
Wenn einem Arbeitnehmer innerhalb der ersten sechs Monate nach seiner Einstellung gekündigt werden soll, bedarf es dazu keiner Sozialauswahl. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Februar 2001 (Az: 2 AZR 15/00; siehe „Zahnärzte-Wirtschaftsdienst“ Nr. 4/2001, S. 3) zur Sozialauswahl bei der Kündigung eines langjährig Beschäftigten ist auf die Kündigung innerhalb der ersten sechs Monate nicht übertragbar. Dies hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg entschieden (Az: 6 Sa 406/00).
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