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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Ein freudiges Ereignis - nur nicht unbedingt für den Chef oder die Chefin der Praxis: Elternzeit

    von Rechtsanwältin Susanne Schuster, LL.M. Medizinrecht, Kanzlei Dr. Hahne, Fritz, Bechtler & Partner, www.hfbp.de 

    | Graue Haare bekommen so manche Zahnärzte, wenn sie daran denken, was mit der Elternzeit verbunden ist: der Ausfall verdienter Mitarbeiter und die Verpflichtung einer anschließenden Wiedereingliederung in den Betrieb der Praxis. Solche Ausfälle können erhebliche Auswirkungen insbesondere für kleinere Praxen haben. Der Praxisinhaber hat in der Regel für eine notwendige Ersatzkraft zu sorgen, gleichzeitig aber auch den Arbeitsplatz des in Elternzeit befindlichen Mitarbeiters vorzuhalten - ein Spagat. |

    Die Interessen des Praxisinhabers

    Unter rechtlichen Gesichtspunkten ist die Elternzeit eine unbezahlte Freistellung eines Mitarbeiters von der Arbeit, damit er sein Kind betreuen und erziehen kann. Am Ende der Elternzeit hat der Mitarbeiter gegenüber seinem Arbeitgeber einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung - zu den gleichen Arbeitsbedingungen wie davor.

     

    Für den Zahnarzt ist daher insbesondere von Interesse,