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  • 01.10.2005 | Arbeitsrecht

    Die Änderungskündigung als Gestaltungsmittel in der Zahnarztpraxis

    von Rechtsanwalt Martin Hassel, Kanzlei Schmidt & Partner, Koblenz/Dresden/Oberhausen/Weimar

    In der Praxis taucht regelmäßig die evident wichtige Frage auf, welche Möglichkeiten der Arbeitgeber hat, einzelne Arbeitsbedingungen bei bestehenden Arbeitsverhältnissen nachträglich zu ändern. Aus den verschiedensten Gründen können Modifikationen bei der Aufgabenverteilung, der Arbeitszeitgestaltung oder der Vergütungsregelung notwendig werden. Kann eine einvernehmliche Lösung mit den Mitarbeitern nicht erzielt werden, bleibt in diesen Fällen dem Zahnarzt oft nur eine Möglichkeit: die Änderungskündigung. Der folgende Beitrag erläutert Ihnen dieses wichtige arbeitsrechtliche Gestaltungsmittel mit seinen Risiken und liefert Ihnen abschließend ein Musterschreiben für eine derartige Kündigung.  

    Weisungsrecht oder Änderungskündigung?

    Zunächst ist für den Zahnarzt entscheidend, was genau geändert werden soll und inwiefern diese Punkte vertraglich fixiert sind. Die Ausgestaltung oder Konkretisierung einzelner Arbeitsbedingungen, die im Arbeitsvertrag nur grob umschrieben sind, kann der Arbeitgeber durch Erteilung einer einfachen Weisung auf Grund seines so genannten Direktionsrechts ändern.  

     

    Beispiel

    ZMF Z hat in ihrem Arbeitsvertrag folgende Arbeitszeitklausel vereinbart: „Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 20 Stunden. Die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit wird durch den Arbeitgeber vorgenommen.“  

     

    Hier kann der Arbeitgeber A die Verteilung der Arbeitszeit durch Erteilung einer einfachen Weisung bestimmen bzw. ändern.