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  • 10.03.2011 | Arbeitsrecht

    Aktuelle Praxishinweise zur Befristung von Arbeitsverträgen

    von RA Martin Hassel, Dr. Schmidt und Partner, Koblenz

    Nahezu jeder Praxisinhaber trägt sich irgendwann mit Gedanken, das bestehende Team durch die Einstellung einer weiteren Kraft zu entlasten oder um weitere Fachkompetenz zu ergänzen. Doch ggf. ist nicht absehbar, ob sich die Praxis ein weiteres Gehalt auf Dauer leisten kann. Die Lösung kann ein befristetes Arbeitsverhältnis sein. Der folgende Beitrag beleuchtet die aktuellen Regelungen, Gestaltungshinweise und Rechtsprechungen, die dafür gelten.  

    Formvorschriften

    Grundlage für die Befristung von Arbeitsverhältnissen ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) 2001, das für alle Arbeitnehmer und alle Betriebe greift. Betroffen sind also auch Kleinbetriebe, die nicht unter das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) fallen, weil sie nicht mehr als zehn Arbeitnehmer bzw. fünf „Altarbeitnehmer“ (siehe § 23 S. 1 KSchG) beschäftigen. Wie bei allen Beendigungstatbeständen von Arbeitsverhältnissen ist nicht nur für Aufhebungsverträge und Kündigungen, sondern auch für Befristungsvereinbarungen wie insbesondere befristete Arbeitsverhältnisse gemäß § 126 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Schriftform vorgeschrieben. Wird der befristete Arbeitsvertrag also lediglich mündlich geschlossen und nicht schriftlich fixiert, entsteht mit der Arbeitsaufnahme ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Die Einhaltung des Schriftformerfordernisses gemäß § 126 BGB ist daher unbedingt anzuraten. Die folgenden Beispiele zeigen weitere Stolperfallen dieser Regelung auf:  

     

    Schriftlicher Vertrag nach Arbeitsaufnahme

    ZFA P nimmt am 1. März 2011 die Arbeit in der Praxis des Zahnarztes Z auf. Ein befristetes Arbeitsverhältnis ist mündlich vereinbart und wird in der ersten Arbeitswoche am 4. März 2011 schriftlich festgehalten.  

     

    Rechtslage: Auch in diesem Fall ist mangels Formwirksamkeit der Befristungsvereinbarung ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden. Eine nachträglich auch einvernehmliche schriftliche Befristungsabrede reicht nicht aus. Ein befristeter Arbeitsvertrag muss immer vor Arbeitsaufnahme schriftlich niedergelegt werden.  

     

    Abwandlung: Einigung per Fax

    Z faxt P am 25. Februar 2011 einen befristeten Arbeitsvertrag nach Hause. P faxt diesen am 28. Februar mit ihrer Unterschrift zurück.  

     

    Rechtslage: Auch hier ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden, weil das Gesetz in § 126 Abs. 2 S. 1 BGB vorsieht, dass ein befristeter Arbeitsvertrag in einer einheitlichen Urkunde niederzulegen ist. Dies ist bei Gegenzeichnung auf einer Faxkopie nicht der Fall.  

    Praxistipp „Befristungsgrund“: Nicht zwingend schriftlich niederzulegen sind der Befristungsgrund bei einer sogenannten Sachgrundbefristung (hierzu noch unten) oder die wesentlichen Arbeitsbedingungen. Ausreichend ist das schriftliche Festhalten der Befristungsabrede, zum Beispiel wie folgt: „Das Arbeitsverhältnis ist bis zum 29. Februar 2012 befristet“. Natürlich ist aus Gründen der Rechtssicherheit ein kompletter schriftlicher befristeter Arbeitsvertrag anzuraten.