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  • 01.06.2005 | Arbeitsentgelt

    Lohnzahlung für Feiertage kann vom Dienstplan abhängen

    In der Regel gilt: Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer für Arbeitszeit, die in Folge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Feiertag erhalten hätte (§ 2 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz).  

     

    Ist der Arbeitnehmer am Feiertag dienstplanmäßig freigestellt, kann der Anspruch auf Entgeltzahlung für diesen Feiertag jedoch ausgeschlossen sein. Diesen Grundsatz kann sich der Arbeitgeber aber nicht beliebig zu eigen machen. Der Ausschluss von der Entgeltzahlung gilt nur, wenn sich die Arbeitsbefreiung aus einem Schema ergibt, das von der Feiertagsruhe an bestimmten Tagen unabhängig ist, entschied das LAG Hamm (Urteil vom 1. Dezember 2004, Az: 18 Sa 481/04); Abruf-Nr. 051247. Im Urteilsfall war das nicht so: Der Arbeitnehmer war auf Grund einer von ihm selbst gewählten Teilnahme am „kleinen Dienstplan“ von der Arbeit an Feiertagen befreit.  

     

    Praxistipp: Bei einer Dienstplangestaltung, die vorsieht, dass einige Arbeitnehmer im Vergleich zu anderen von vornherein an Feiertagen nicht arbeiten müssen, läuft der Arbeitgeber Gefahr, Entgelte für Feiertage gleichwohl zahlen zu müssen. Dies sollte bei der konkreten Dienstplangestaltung berücksichtigt werden.