01.03.2004 · Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen
Fehlgeldentschädigung für die Sprechstundenhilfe
Die Praxisgebühr macht es möglich: Ärzte und Zahnärzte können seit dem 1. Januar 2004 ihrer Sprechstundenhilfe monatlich 16 Euro Fehlgeldentschädigung steuer- und sozialabgabenfrei zahlen (R 70 Absatz 1 Nummer 4 Lohnsteuer-Richtlinien 2004). Voraussetzung ist, dass die Sprechstundenhilfe mit dem Kassieren der Praxisgebühr beauftragt ist. Die Fehlgeldentschädigung soll Kassenverluste ausgleichen, die auch bei sorgfältiger Arbeitsweise auftreten können.
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