Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 06.02.2008 | Anlagevermittlung

    Wichtige Urteile für Kapitalanleger

    von RAin Sarah Mahler, Kanzlei Mattil & Kollegen, München

    Geschädigte Anleger suchen zunehmend nach Möglichkeiten, sich von ihren Kapitalanlagen zu lösen oder Ersatzansprüche geltend zu machen. Dazu beschreiten sie unterschiedliche, bisweilen erfolgreiche Wege, wie eine Reihe von Urteilen aus der letzten Zeit zeigen, die in der folgenden Übersicht zusammengefasst sind. Die Volltexte der Urteile finden Sie im Online-Service unter www.iww.de, wenn Sie dort rechts oben die jeweilige Abruf-Nummer eingeben.  

    Haftung von Banken, Anlageberatern und -vermittlern

    • Emissionsprospekte: Der Vermittler genügt seiner Aufklärungspflicht nicht, wenn er dem Interessenten der Anlage den Emissionsprospekt unmittelbar vor dem Beitritt überlässt. Der Interessent muss Gelegenheit haben, sich Zeit zu nehmen, um die Prospektunterlagen in Ruhe zu studieren (BGH, Urteil vom 12.7.2007, Az: III ZR 145/06; Abruf-Nr. 072510).

     

    Wichtig: Die Entscheidung führt die BGH-Rechtsprechung fort, wonach der Prospekt dem Kunden hinreichend lange, bevor er den Vertrag unterzeichnet, überreicht werden muss, so dass der Inhalt noch in Ruhe studiert und zur Kenntnis genommen werden kann (BGH, Urteile vom 21.3.2005, Az: II ZR 140/03; Abruf-Nr. 051142, und Az: II ZR 149/03; Abruf-Nr. 051131). Zu spät ist es, wenn der Prospekt erst am Tag der Unterzeichnung oder am Tag davor übergeben wird (OLG Frankfurt, Urteil vom 23.3.2007, Az: 3 U 141/06; Abruf-Nr. 073582, und OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.6.2006, Az: 7 U 225/05; Abruf-Nr. 062091).

     

    Ist auf der Beitrittserklärung vermerkt, dass der Emissionsprospekt erst am Tag der Zeichnung („... heute ...“) übergeben worden ist, kann der Anleger den Inhalt gar nicht sachgerecht geprüft haben – und der Vermittler haftet (OLG Bamberg, Urteil vom 21.3.2007, Az: 3 U 17/06; Abruf-Nr. 073583).

     

    • Provision: Eine Bank, die den Erwerb einer Fondsbeteiligung finanziert, muss ihren Kunden von sich aus über eine nicht im Prospekt ausgewiesene Provision aufklären, wenn diese mitursächlich dafür ist, dass der Erwerbspreis knapp doppelt so hoch ist wie der Wert des Fondsanteils. Zugleich besteht unabhängig davon eine weitere Aufklärungspflicht, wenn die Bank Kenntnis davon hat, dass der Anleger von den Prospektverantwortlichen über die Werthaltigkeit des Fondsanteils arglistig getäuscht wird, indem aus seiner Einlage über die im Prospekt ausgewiesenen Vertriebskosten hinaus weitere Provisionen gezahlt werden (BGH, Urteil vom 10.7.2007, Az: XI ZR 243/05; Abruf-Nr. 072947).

     

    Der Anlageberater muss darauf hinweisen, wenn er ggf. höhere Provisionen erhält als die, die im Prospekt angegeben sind (BGH, Urteil vom 22.3.2007, Az: III ZR 218/06; Abruf-Nr. 071400).

     

    • Risiko-Darstellung: Auch bei fehlerfreiem Emissionsprospekt müssen Vermittler die tatsächlichen Risiken der Anlage gegenüber dem Kunden deutlich machen, andernfalls können sie haftbar gemacht werden. Der Umstand, dass ein Beteiligungsprospekt Chancen und Risiken der Kapitalanlage hinreichend verdeutlicht, ist kein Freibrief für den Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert (BGH, Urteil vom 12.7.2007, Az: III ZR 83/06; Abruf-Nr. 072514).