Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Altersvorsorge

    Zahnarzt hat bei Beratungsfehler über Öffnungsklausel einen Erstattungsanspruch

    von Rechtsanwalt Christian Gaßmann, Essen, www.kuemmerlein.de

    | Bei alten Anwartschaften, die deutlich vor der Rentensteuerreform 2005 begonnen und mit entsprechend hohen Beiträgen bedient worden sind, kommt die sogenannte Öffnungsklausel nach § 22 Einkommensteuergesetz (EStG) zum Tragen: Das Versorgungswerk bescheinigt, ob und in welcher Höhe die Öffnungsklausel greift. Die Rente wird aufgeteilt: Ein Teil der Rente wird nach dem neuen System und der andere Teil nach dem alten System besteuert, was insgesamt günstiger ist. In der Praxis ist die Öffnungsklausel jedoch häufig auch von erfahrenen Steuerberatern übersehen worden. Auf zivilgerichtlichem Weg kann der Zahnarzt Schäden geltend machen. |

    Der Fall: Steuerberater hat Anlage R vergessen

    Der Kläger war Mediziner im Ruhestand. Von 2012 bis 2016 hatte die beklagte Steuerberaterin die jeweiligen Einkommensteuererklärungen für den Arzt erstellt. Er stellte dafür jeweils alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Im Rahmen eines Steuerberaterwechsels stellte der neue Steuerberater fest, dass die Beklagte die sogenannte Öffnungsklausel bei der Einkommensteuererklärung nicht berücksichtigt hatte. Deshalb musste der Kläger zu viel Einkommensteuer zahlen (Landgericht Essen, Urteil vom 25.07.2018, Az. 18 O 67/18, Abruf-Nr. 204238).

    Die Öffnungsklausel

    Bei der Öffnungsklausel nach § 22 Nr. 1 S. 3 EStG i. d. F. des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.2004 handelt es sich um eine Übergangsregelung, die bis 2014 dafür sorgen sollte, dass geleistete Rentenbeiträge möglichst kein zweites Mal besteuert werden. Sie betrifft vor allem Bezieher von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, insbesondere also auch Zahnärzte, Ärzte und Apotheker. Haben diese vor ihrem Eintritt in den Ruhestand mindestens 10 Jahre lang Beiträge oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung bis Ende 2004 eingezahlt, kann für die auf diesen Beiträgen beruhende Rente eine günstigere Besteuerung mit dem Ertragsanteil gewählt werden. Hierzu müssen in der jeweiligen Einkommensteuererklärung in der Anlage R Abteil 11 die entsprechenden Angaben gemacht werden.