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  • 01.03.2006 | Alterseinkünftegesetz

    BFH-Urteil: Beschränkter Abzug von Vorsorgeaufwendungen ab 2005 ist zulässig

    Mit dem Alterseinkünftegesetz wurden Altersvorsorgeaufwendungen der so genannten Basisversorgung – wie in erster Linie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zum Versorgungswerk – von der Besteuerung freigestellt. Allerdings sind die Beitragszahlungen im Jahr 2005 zunächst lediglich mit einem Anteil von 60 Prozent abziehbar. Dieser Anteil erhöht sich in den Folgejahren schrittweise um zwei Prozent bis zum Jahr 2025, in dem dann (bis zu bestimmten Höchstbeträgen) 100 Prozent der Beiträge abzugsfähig sind.  

     

    Der BFH hat mit Urteil vom 1. Februar 2006 (Az: X B 166/05) diesen beschränkten Sonderausgabenabzug für rechtens erklärt. Die bis zum Jahr 2024 beschränkte Abziehbarkeit der Altersvorsorgeaufwendungen ist Bestandteil der Übergangsregelung. Hierbei habe dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zugestanden. Die eingeführte Regelung sei isoliert betrachtet verfassungsrechtlich unbedenklich.  

     

    Im Hinblick auf die Besteuerung der späteren Rentenzuflüsse ist nach Ansicht des BFH jedoch noch zu entscheiden, ob das Verbot einer Doppelbesteuerung beachtet wurde (siehe hierzu „Zahnärzte Wirtschaftsdienst Nr. 5/2005, S. 21.) Danach dürfen Renteneinnahmen, soweit sie aus versteuertem Einkommen geleistet wurden, nicht erneut der Besteuerung unterworfen werden.