Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.05.2005 | Alterseinkünftegesetz

    Berufsständische Altersversorgung und sinnvolle Ergänzungen nach neuem Recht (Teil 2)

    von Bankkaufmann und Diplom-Finanzwirt Theo Müller, Brilon

    Mit dem zum 1. Januar 2005 eingeführten Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) ist die zukünftige Besteuerung von Renten auf völlig neue Grundlagen gestellt worden. In Teil 1 des Beitrags in der letzten Ausgabe wurde erläutert, wie sich das neue Prinzip der „nachgelagerten Besteuerung“ auf die Renten auswirkt und wie die berufsständischen Versorgungswerke auf die neuen Regelungen reagieren. In diesem abschließenden zweiten Teil erfahren Sie, was es mit der „Öffnungsklausel“ auf sich hat, ob eine Doppelbesteuerung droht und welche Ergänzungen sich bei der Altersvorsorge für den Zahnarzt anbieten.  

    „Öffnungsklausel“ gegen Doppelbesteuerung

    Insbesondere bei Renten aus berufsständischen Versorgungswerken besteht die Gefahr, dass sich eine Zweifachversteuerung ergibt, weil in diesen Fällen oftmals Altersvorsorgebeiträge aus versteuertem Einkommen geleistet wurden. Grundsätzlich untersagt das Bundesverfassungsgericht eine solche Zweifachbesteuerung. Der Gesetzgeber hat daher in das Alterseinkünftegesetz eine Öffnungsklausel („Escape-Klausel“) eingebaut, die in bestimmten Fällen eine solche Doppelbesteuerung abmildern soll. Konkret heißt das:  

     

    Der Steuerpflichtige kann auf Antrag beim Finanzamt die bisher geltende – oftmals günstigere – Ertragsanteilsbesteuerung für bestimmte Teile der Rente wählen, wenn er bis zum 31. Dezember 2004 mindestens zehn Jahre lang Beiträge oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat. Hierbei müssen die Beitragsjahre nicht unmittelbar aufeinander folgen. Der Nachweis der gezahlten Beiträge ist mittels einer Bescheinigung des Versorgungswerkes durch den Steuerpflichtigen gegenüber dem Finanzamt zu erbringen.  

     

    Der Ertragsanteilsteuersatz beträgt bei der Öffnungsklausel bei einem Renteneintrittsalter von 65 Jahren lediglich 18 Prozent und ist damit erheblich geringer als die Versteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz, die je nach Renteneintrittsalter 50 Prozent im Jahr 2005 bis 100 Prozent im Jahr 2040 beträgt. Sie sollten daher durch Ihr Versorgungswerk überprüfen lassen, ob bei Ihnen die Voraussetzungen der Öffnungsklauseln vorliegen und eine entsprechende Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt beantragen.