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  • 16.11.2009 | Aktuelle Rechtsprechung

    VG Arnsberg: Zusätzlicher Mitgliedsbeitrag für Zweig- oder Zweitpraxen ist unzulässig

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Jörg Müssig, Sozietät Dr. Rehborn, Dortmund

    Im „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ Nr. 2/2009, Seite 11, haben wir darüber berichtet, dass einzelne Zahnärztekammern sich dazu entschlossen haben, für Zweig- bzw. Zweitpraxen von Zahnärzten einen zusätzlichen Mitgliedsbeitrag zur Zahnärztekammer zu erheben. Hierzu haben wir seinerzeit die Auffassung vertreten, dass dieses Vorgehen unzulässig ist. Dies hat nun das Verwaltungsgericht Arnsberg am 21. August 2009 (Az: 13 KA 98/09, Abruf-Nr. 093625) mit der ersten instanzgerichtlichen Entscheidung zu dieser Problematik bestätigt.  

    Der Fall

    Ein Zahnarzt hat sich neben seiner Hauptniederlassung auch an einem Nachbarort mit einem dort tätigen Kollegen zusammengeschlossen, um an diesem Nachbarort ebenfalls die Zahnheilkunde auszuüben. Die zuständige Zahnärztekammer zog den Zahnarzt wegen des Betreibens einer weiteren Niederlassung zu einem zusätzlichen Kammerbeitrag heran.  

    Die Entscheidung

    Das Verwaltungsgericht hob den entsprechenden „Heranziehungsbescheid“ der Kammer auf. Zur Begründung wies es darauf hin, dass die Beitragserhebung durch berufsständische Kammern im Rahmen der Pflichtmitgliedschaft grundsätzlich nicht zu beanstanden sei. Eine solche Beitragserhebung müsse jedoch dem Äquivalenzprinzip als Ausfluss des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit genügen. Dieses Prinzip besagt, dass die Leistungen des Beitragszahlers nicht in einem Missverhältnis zur Gegenleistung stehen dürfen. Darüber hinaus sei bei der Beitragserhebung der allgemeine Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten.  

     

    Diese Voraussetzungen sieht das Verwaltungsgericht bei einer Verdoppelung des den Grundbetrag ergänzenden Zuschlages für die Führung einer Zweigpraxis als nicht gegeben an. Entscheidendes Kriterium für die Heranziehung von Zuschlägen ist bei der Beitragsordnung insgesamt die vermutete Leistungsfähigkeit ohne Berücksichtigung oder Bewertung persönlicher Vorteile der Kammermitglieder. Eine Differenzierung im Hinblick auf Größe und Ertragskraft der Praxen erfolgt nicht.