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  • 02.07.2009 | Aktuelle Rechtsprechung

    Unzureichende Kostenaufklärung kann zum Verlust des Honoraranspruchs führen

    Ein Zahnarzt forderte von einem Patienten die Bezahlung seiner Rechnung. Dieser verklagte daraufhin den Zahnarzt mit der Begründung, die Honorarforderung sei inhaltlich nicht in Einklang mit dem Heil- und Kostenplan (HKP) zu bringen; eine vorherige Unterrichtung über die möglichen höheren Kosten sei unterblieben. Das Landgericht Traunstein gab dieser Klage statt (Urteil vom 20. Mai 2009, Az: 3 O 3429/06; Abruf-Nr. 092010).  

     

    Hintergrund: Es ist und bleibt zunächst Aufgabe des Patienten, sich um die Finanzierung der Behandlung und um die Genehmigung des Heil- und Kostenplanes durch die Versicherung selbst zu kümmern. Dass vor allem bei aufwendigen Behandlungen Vorausberechnungen der Kosten mit Unsicherheiten behaftet sein können, ist allgemein bekannt. Insbesondere wenn für den Patienten ersichtlich ist, dass es sich bei den Material- und Laborkosten des Zahnarztes lediglich um eine Schätzung handelt, kann er sich darauf einrichten, dass eventuell höhere Kosten anfallen.  

     

    Es gehört aber zu den Pflichten des Behandlers, auf die voraussichtliche Kostenhöhe, vom Patienten zu tragende Eigenanteile sowie kostengünstigere Behandlungsalternativen hinzuweisen. Diese Pflicht beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Die Rechtsprechung ist relativ streng: Es besteht die Pflicht, das zahnärztliche Honorar so genau wie möglich im Vorhinein aufzuschlüsseln. Eine Erhöhung des im HKP veranschlagten Honorars ist nur gerechtfertigt, wenn unvorhersehbare Umstände zu einer Erhöhung des Steigerungssatzes führen (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 14.09.2006, Az: 12 U 31/06). Einen ausführlichen Beitrag zur wirtschaftlichen Aufklärungspflicht finden Sie im „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ Nr. 4/2004, S. 1, der auch im Online-Archiv verfügbar ist.