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  • 01.09.2007 | Aktuelle Rechtsprechung

    Ohne Anhaltspunkte für Unverträglichkeiten ist kein Allergietest erforderlich

    Liegen vor einer prothetischen Versorgung keine Anhaltspunkte für Unverträglichkeiten vor, ist der Zahnarzt nicht gehalten, Allergietests hinsichtlich der zu verwendenden Materialien durchzuführen. Kommt es später zu galvanischen Strömungen, liegt kein Behandlungsfehler vor. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg mit Urteil vom 28. Februar 2007, Az: 5 U 147/05 (Abruf-Nr. 072813) entschieden.  

     

    Der Fall

    Nach einer UK-Versorgung mit vier Implantaten in einer Zahnklinik begab sich eine Patientin in die Behandlung eines Zahnarztes, der auf die Implantate eine Suprakonstruktion setzte und im Oberkiefer eine Totalprothese eingegliederte. Die Patientin hielt die Behandlung des Zahnarztes in vielen Punkten für fehlerhaft. Unter anderem bemängelte sie, der Zahnarzt habe bei der Anfertigung der Unterkieferprothese Materialien herangezogen, die sich nicht mit den Implantat-Materialien vertragen hätten. Die Implantate waren aus Titan gefertigt waren, der damit kalt verschweißte Block bestand aus einer Wegold NF IV-Legierung, in der im Wesentlichen 55 Prozent Gold, 29 Prozent Silber und 10 Prozent Palladium enthalten waren. Das hiermit verbundene Metallteil in der Kunststoffprothese wiederum bestand aus einer nickelfreien V2A-Stahllegierung mit Beimengungen von Cobalt, Chrom und Molybdän.  

     

    Auch behauptete die Patientin, sie habe aufgrund des verwendeten Gesamtsystems unter allergischen Reaktionen gelitten. Der Zahnarzt sei gehalten gewesen, vorab zu prüfen, ob sie die zur Verwendung vorgesehenen Materialien einzeln oder zusammen vertrage.  

     

    Die Entscheidung