Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.03.2007 | Aktuelle Rechtsprechung

    KV darf Altschulden einer Praxis gegenüber neuer Gemeinschaftspraxis nicht verrechnen

    von RA, FA Medizinrecht Michael Frehse und RAin Ina Schwar, Kanzlei am Ärztehaus, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit dem bisher nur als Pressemitteilung vorliegenden Urteil vom 7. Februar 2007 (Az: B 6 KA 6/06 R) entschieden, dass eine Kassenärztliche Vereinigung (KV) den Schuldsaldo eines früher in Einzelpraxis tätigen Vertragsarztes nicht auf das Konto einer von diesem nunmehr betriebenen Gemeinschaftspraxis übertragen darf. Das auch für den zahnärztlichen Bereich verbindliche Urteil des BSG hat wegen des ungebrochenen Trends zur Bildung von Kooperationen sowie der stetig ansteigenden Zahl von Zahnarztinsolvenzen große Bedeutung für die Praxis.  

     

    Der Fall: Ein in Einzelpraxis tätiger Arzt geriet in Insolvenz. Gegenüber der KV war infolge von Honorarberichtigungen ein Schuldsaldo in Höhe von 41.400 Euro angelaufen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gründete der Arzt mit einem Kollegen eine Gemeinschaftspraxis. Später erließ die KV dann Honorarbescheide für die Gemeinschaftspraxis und kündigte an, sie werde deren Konto mit dem alten Schuldsaldo belasten und die Honorarforderungen der Gemeinschaftspraxis mit diesen ausstehenden Forderungen verrechnen. Rechtsmittel der Ärzte hiergegen blieben erfolglos.  

     

    Die Entscheidung: Das BSG entschied nunmehr in letzter Instanz zugunsten der Ärzte und bestätigte damit im Ergebnis die vielfach geäußerte Kritik gegen die Entscheidungen der Vorinstanzen. Das Gericht betonte dabei die rechtliche Selbstständigkeit der neu gegründeten Gemeinschaftspraxis. Forderungen gegen die ehemalige Einzelpraxis könnten daher regelmäßig nicht gegen die neue Gemeinschaftspraxis geltend gemacht werden. Dies gelte jedenfalls dann, wenn im Gesellschaftsvertrag die Übernahme von Altverbindlichkeiten der Praxispartner ausdrücklich ausgeschlossen sei.