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  • 07.07.2008 | Aktuelle Rechtsprechung

    Gericht gestattet Behandlerwechsel und neuen Festzuschuss bei unzumutbarem ZE

    Eine gesetzlich versicherte Patientin begab sich wegen einer Brückenversorgung in zahnärztliche Behandlung, für die ein Festzuschuss gewährt wurde. Nach der provisorischen Eingliederung folgten zwei Nachbehandlungen. Die Festeingliederung lehnte die Patientin schließlich ab, weil die Brücke in vielfacher Hinsicht fehlerhaft sei. Sie begab sich in die Behandlung eines anderen Zahnarztes, der die Insuffizienz der Brücke feststellte. Sodann beantragte die Patientin die Zustimmung der Versicherung zum Behandlerwechsel. Eine Begutachtung durch die Versicherung ergab, dass die Brücke mangelhaft und eine Neuanfertigung erforderlich ist. Die Versicherung lehnte den Behandlerwechsel jedoch ab, weil der Erstbehandler im Rahmen der zweijährigen Gewährleistung zur kostenlosen Nachbesserung verpflichtet und bereit sei.  

     

    Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein sah dies mit Urteil vom 16. Januar 2008 (Az: L 5 KR 57/06) jedoch anders. Eine Weiterbehandlung sei unzumutbar, wenn erstens der Zahnersatz unbrauchbar und zweitens entweder eine Neuanfertigung notwendig oder die Nachbesserung für den Patienten unzumutbar ist. Da der Mangel an einem Teil des Zahnersatzes aufgetreten ist, der der Regelversorgung entspricht, sei die Krankenkasse auch verpflichtet, für die Beseitigung dieses Mangels zu sorgen. Daraus folgt, dass die Versicherung den Festzuschuss für die Neubehandlung ein zweites Mal gewähren muss. Sie kann allerdings vom Erstbehandler den bereits gewährten Festzuschuss zurückverlangen.  

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2008 | Seite 2 | ID 120339