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  • 01.03.2006 | Aktuelle Rechtsprechung

    Aktuelle Urteile des Bundessozialgerichts

    Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 8. Februar 2006 in verschiedenen vertragszahnärztlichen Verfahren Folgendes entschieden:  

    Kein Vertrauensschutz bei falscher Abrechnung

    Unter dem Az: B 6 KA 12/05 R urteilte das BSG, dass die von einer KZV vorgenommenen nachträglichen sachlich-rechnerischen Richtigstellungen der je Zahn mehrfach abgerechneten Wurzelspitzenresektionen und die Rückforderung des überzahlten Honorars rechtmäßig waren. Dies gilt selbst dann, wenn – wie hier – in der Abrechnungsmappe der KZV ein Anwendungshinweis zum Ansatz der Bema-Nr. 54 b enthalten ist. Der Vertrauensschutz gelte nämlich nicht für Richtigstellungen infolge unzutreffender Anwendung der Gebührenordnung. Hintergrund: Das BSG hatte am 13. Mai 1998 entschieden, dass die Bema-Nr. 54 b nur einmal je Seitenzahn und nicht je Wurzelspitze berechnungsfähig ist. Der Honorarbescheid datierte aus dem Jahr 1997.  

    Degressionsbescheid: nachträgliche Korrektur nicht möglich

    Unter dem Az: B 6 KA 27/05 R entschied das Gericht, dass die nachträgliche Korrektur eines Bescheides über die Auswirkungen der gesetzlichen Vorschriften zur Punktmengenbegrenzung nicht rechtens war. Weil eine KZV so vorgegangen war, zog eine betroffene zahnärztliche Gemeinschaftspraxis vor Gericht. Die Praxis berief sich darauf, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt sei. Das Gericht pflichtete den Zahnärzten bei: Zwar ließ der Honorarverteilungsmaßstab (HVM) nachträgliche Korrekturen bei Überschreitungen von Punktmengengrenzen ausdrücklich zu. Diese generelle Korrekturmöglichkeit von Fehlern der KZV bei der Anwendung der Bestimmungen über die Punktmengenbegrenzung ohne Beachtung des Vertrauensschutzes der Zahnärzte ist jedoch mit bundesrechtlichen Vorgaben für den Erlass von Honorarbescheiden unvereinbar.  

    HVM mit niedrigem Restpunktwert war rechtens

    Der niedersächsische HVM sah eine Honorierung der konservierend-chirurgischen, der Kieferbruch- und der PAR-Leistungen in einem dreistufigen Verfahren vor. Nach einem bestimmten Budget-Schlüssel wurden Leistungen auf den ersten beiden Stufen nach den vollen Einzelleistungspunkten vergütet. Die Honorierung der dann noch unvergütet gebliebenen Leistungen erfolgte quotiert aus dem Vergütungsrest. Dabei ergab sich für die Vergütung dieser Leistungen eine Quote von 17,09 Prozent. Das BSG befand den HVM im Urteil mit dem Az: B 6 KA 25/05 R für rechtmäßig.  

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2006 | Seite 1 | ID 95219