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  • · Fachbeitrag · Abschreibung

    Höhere Wertgrenzen bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) ab 2018

    | Ab dem 01.01.2018 gelten bei der Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) höhere Wertgrenzen. GWGs sind selbstständig nutzbare, bewegliche und abnutzbare Gegenstände des Anlagevermögens wie z. B. Einrichtungsgegenstände, Laptops, Tablets, Telefone, Smartphones etc. ZP gibt einen Überblick, was es zu beachten gilt. |

     

    Die neuen Wertgrenzen

    Die folgenden (neuen) Grenzen gelten für GWG, die nach dem 31.12.2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden:

     

    • Der eigentliche Grenzwert für GWG wurde von derzeit 410 auf 800 Euro erhöht. Die Anhebung gilt nicht nur für Unternehmer, sondern auch für alle anderen Steuerzahler wie z. B. Arbeitnehmer oder Vermieter.
    • Alternativ zum Sofortabzug können GWG in einen Sammelposten eingestellt und über fünf Jahre abgeschrieben werden (Poolabschreibung). Die Wertuntergrenze wurde von 150 auf 250 Euro angehoben. Die Obergrenze (1.000 Euro) bleibt bestehen.
    • Auch die Wertgrenze für die Aufzeichnungspflichten bei der Sofortabschreibung wurde von 150 auf 250 Euro angehoben.

     

    PRAXISHINWEIS | Bei den genannten Grenzen ist stets der Nettobetrag maßgebend. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Umsatzsteuerbetrag als Vorsteuer tatsächlich abziehbar ist.

     

    Übersicht über die Wahlrechte

    Erwirbt eine Zahnarztpraxis im Jahr 2018 GWG, hat sie hinsichtlich des Sofortabzugs bzw. der Abschreibung folgende steuerliche Wahlrechte:

     

    • Abschreibung über betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
    • Bis 250 Euro: Sofortabzug ohne besondere Aufzeichnungspflicht (Wahlrecht)
    • Ab 250,01 bis 800 Euro: Sofortabzug oder Poolabschreibung (Wahlrecht)
    • Ab 800,01 bis 1.000 Euro: Poolabschreibung (Wahlrecht)

     

    Soll ein Sammelposten gebildet werden, sind hierin alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter mit Aufwendungen von 250,01 bis 1.000 Euro zu erfassen.

     

    PRAXISHINWEIS | Im Rahmen der Überschusseinkünfte (z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) kann kein Sammelposten gebildet werden. Hier kann aber ein Sofortabzug als Werbungskosten bei Aufwendungen von bis zu 800 Euro (netto) erfolgen.

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2017 | Seite 11 | ID 45037103