· Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht
Kündigungshilfe bei Versicherungsverträgen: Wann sie erlaubt und wann sie unlauter ist
In der Praxis stellt sich oft die Frage, ob Versicherungsvertreter, -makler oder -berater ihren (Neu-)Kunden vorformulierte Kündigungsschreiben zur Verfügung stellen dürfen, damit bestehende Versicherungsverträge beendet werden können. Grundsätzlich ist das zulässig. Der BGH hat die Kündigungshilfe in mehreren Entscheidungen gebilligt. Unzulässig wird sie erst, wenn unlautere Mittel hinzutreten. Der folgende Beitrag stellt die wettbewerbsrechtliche Linie der Rechtsprechung vor.
Kündigungshilfe ist grundsätzlich erlaubt
Nach der Rechtsprechung des BGH dürfen Sie Kündigungshilfe leisten, solange die Entscheidungsfreiheit des Kunden gewahrt bleibt und keine Irreführung, Überrumpelung oder unsachliche Beeinflussung vorliegt.
Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht besteht grundsätzlich kein Anspruch auf den Fortbestand eines einmal begründeten Vertragsverhältnisses. Das Abwerben von Kunden ist zulässiger Teil des Wettbewerbs, auch wenn die Kunden noch an den Mitbewerber gebunden sind (BGH, Urteil vom 05.10.1966, Az. Ib ZR 136/64).
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