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  • · Fachbeitrag · Vertretervertrag

    Rechtsprechung 2000 bis 2025: Außerordentliche Kündigung durch Unternehmen

    von Rechtsanwalt Mathias Effenberger, Anwaltskanzlei Küstner, v. Manteuffel Partnerschaft mbB, Göttingen

    Für Versicherungsvermittler hat sich in den letzten 25 Jahren viel verändert. Weitgehend unberührt sind die §§ 84 ff., 92 HGB, die das Innenverhältnis zwischen selbstständig tätigem Vermittler und Versicherer oder Vermittlerorganisation regeln. Gerichte konnten daher Leitlinien zu klassischen „Dauerbrennern“ im Vertriebsrechtsalltag wie der fristlosen Kündigung weiter ausformen. VVP liefert als Rüstzeug für den Ernstfall in einer dreiteiligen Reihe einen Rechtsprechungsreport zur fristlosen Kündigung über die letzten 25 Jahre. In Teil 2 geht es um die Kündigung durch Unternehmen.

    Nichtkonkurrierende Nebentätigkeit für Lohnsteuerhilfeverein

    Eine nichtkonkurrierende Nebentätigkeit kann nach Auffassung des BGH jedenfalls ohne vorherige Abmahnung keine fristlose Kündigung rechtfertigen; dies gilt selbst, wenn diese nach dem Vertretervertrag anzuzeigen und zu genehmigen gewesen wäre.

     

    Konkret kooperierte der im Streitfall verklagte Vermittler von Versicherungen und Finanzdienstleistungen mit einem Lohnsteuerhilfeverein. Er versuchte auch, ihm zugeordnete Strukturvermittler zu einer solchen Kooperation zu bewegen. Darin sah der BGH weder eine unerlaubte Konkurrenztätigkeit, noch sei eine etwaige Eigenmächtigkeit des Vertreters bei Eingehen der Kooperation nicht durch eine Abmahnung korrigierbar gewesen (BGH, Urteil vom 17.01.2001, Az. VIII ZR 186/99, Abruf-Nr. 010394).