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  • · Fachbeitrag · Vermittlerrecht

    Auch bei Vertragsumstellung ist Unterschied zwischen Neu- und Zeitwert zu erklären

    von Rechtsanwalt Tobias Strübing, Fachanwalt für Versicherungsrecht, und Rechtsanwalt Norman Wirth, Wirth-Rechtsanwälte, Berlin

    Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer über die Unterschiede zwischen einer Neuwert- und einer Zeitwertversicherung bei der nachträglichen Umstellung eines Versicherungsvertrags vom Erblasser auf die Erben aufzuklären. Er hat bereits bei der Bedarfsermittlung darauf zu achten, ob der Versicherungsnehmer die Unterschiede verstanden hat. Und wer dokumentiert, muss vollständig dokumentieren – sonst kommt es zur Beweislastumkehr. Dies entschied das OLG Stuttgart. Dabei hat es weitreichende Pflichten für Versicherungsvermittler präzisiert. 

    Vertragsumstellung nach Erbfall

    Der Erblasser unterhielt eine landwirtschaftliche Police mit einer Feuerversicherung des Anwesens zum Neuwert. Nach seinem Tod im Jahr 2016 traten die Miterben an den Versicherer heran, um den Vertrag „umzuschreiben“.

     

    Die Vertreterin des Versicherers erstellte eine Beratungsdokumentation; per Nachtrag wurde der Vertrag auf eine Zeitwertversicherung umgestellt. 2018 zerstörte ein Brand das Gewerbegebäude samt Nebengebäuden. Der Versicherer regulierte nur zum Zeitwert. Die Erbengemeinschaft verlangte Schadenersatz wegen Beratungspflichtverletzung vom Versicherer. Sie hatte damit Erfolg (OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 05.03.2026, Az. 7 U 22/25, Abruf-Nr. 255027, LG Stuttgart, Urteil vom 29.01.2025, Az. 18 O 438/20, Abruf-Nr. 255162 – rechtskräftig).