22.07.2026 · IWW-Abrufnummer 255027
Oberlandesgericht Stuttgart: Beschluss vom 05.03.2026 – 7 U 22/25
1. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer über die Unterschiede zwischen einer Neuwert- und einer Zeitwertversicherung bei der nachträglichen Umstellung eines Versicherungsvertrages von dem Erblasser auf die Erben aufzuklären. Er hat bereits bei der Bedarfsermittlung darauf zu achten, ob der Versicherungsnehmer die Unterschiede verstanden hat.
2. Ein Beratungsprotokoll, das ohne gesetzliche Verpflichtung anlässlich einer nachträglichen Vertragsänderung erstellt wurde, hat dieselbe Beweiswirkung wie ein gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 VVG vorgeschriebenes Beratungsprotokoll.
3. Aus der pauschalen Abschnittsüberschrift im Beratungsprotokoll "Empfehlung des Vermittlers, konkreter Versicherungsbedarf/-wünsche des Kunden oder Entscheidung des Kunden" und dem Eintrag "Die Gebäude werden mit dem Zeitwert versichert" lässt sich nicht feststellen, dass der Versicherungsvermittler den Bedarf des Kunden erhoben und ihm die Unterschiede zur (zuvor bestehenden) Neuwertversicherung ausreichend erläutert hat.
2. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 650.000,00 € festzusetzen.
3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31.03.2026.
Gründe
A.
Randnummer1
Der Kläger macht als Angehöriger einer Erbengemeinschaft in Prozessstandschaft gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen behaupteter fehlerhafter Beratung anlässlich einer Vertragsänderung geltend.
Randnummer2
Der Erblasser, der am XX.XX.2016 verstorbene G. P., unterhielt bei der Beklagten eine so genannte AgrarPolice, die u.a. eine Versicherung des zum Nachlass gehörenden Anwesens in der B.-Straße 12 in K. gegen das Risiko Feuer zum Neuwert beinhaltete (vgl. den ab 24.07.2014 gültigen Nachtrag 003 zur AgrarPolice in Anl. K 4 im Anlagenordner).
Randnummer3
Erben des Erblassers waren ursprünglich Herr R. P. sowie Frau T. P., wobei die Letztgenannte ihren Erbteil mit notariellem Erbteilsübertragungsvertrag vom 31.03.2020 (Anl. K 1 im Anlagenordner) auf den Kläger, Frau C. P. sowie Herrn S. P. zu je einem Drittel übertragen hat.
Randnummer4
Nach dem Tod des Erblassers nahmen die Miterben Kontakt mit der Beklagten bezüglich des bestehenden Versicherungsschutzes auf und vereinbarten mit der Landwirtschaftlichen Sonderbeauftragten der Beklagten, der Zeugin A. F. (Visitenkarte in Anl. K 6 im Anlagenordner), einen Ortstermin. Danach kam es zu weiterem Mailverkehr. Inhalt und Umfang der Beratung durch die Zeugin A. F. sind im Einzelnen zwischen den Parteien streitig.
Randnummer5
In dem "Beratungsprotokoll für Firmenkunden/Agrar" (Anl. K 8 im Anlagenordner bzw. Anl. B 4, GA I 78) heißt es hierzu auszugsweise:
Randnummer6
"Grund und Gegenstand des Beratungsgesprächs
Wünsche und Bedürfnisse des Kunden
Randnummer7
Gesprächsteilnehmer
T. und R. P. - A. F.
Grund des Gesprächs
Neuberechnung der bestehenden Agrarpolice
des verstorbenen Herrn G. P.s (Vater)
Datum des Gesprächs
11.11.2016
Es besteht mindestens
ein konkreter
Versicherungswunsch
ja
Es besteht Beratungsbedarf
zu mindestens einem
Versicherungsthema
nein
Randnummer8
Empfehlung des Vermittlers, konkreter Versicherungsbedarf/-wünsche oder Entscheidung des Kunden
Randnummer9
Die Gebäude werden aufgrund des Wertgutachtens, das dem Antrag beiliegt, mit dem Zeitwert versichert.
Randnummer10
Der Zeitwert ist dem Gutachten angepasst.
Randnummer11
Der Rechtschutz wie die Transportversicherung werden nicht mehr benötigt.
Randnummer12
Ferner wird keine Naturschutzpolice Baustein 1 und 2 gewünscht.
Randnummer13
Die Garagen, die Halle sowie die Scheune sind vermietet."
Randnummer14
Das Beratungsprotokoll wurde von Frau T. P. und Herrn R. P. unterzeichnet.
Randnummer15
Auf der Grundlage eines unter dem Datum vom 05.12.2016 ebenfalls von Frau T. P. und Herrn R. P. unterzeichneten Antrags (Anl. K 8 im Anlagenordner bzw. Anl. B 2, GA I 76) übersandte die Beklagte den Nachtrag Nr. 004 zur Agrarpolice, gültig ab 06.12.2016, der eine Versicherung des Anwesens gegen Feuer zum Zeitwert vorsah (Anl. B 1, GA I 75). Dem (geänderten) Vertrag lagen unter anderem die Allgemeinen Bedingungen für die ...AgrarPolice (...) zugrunde (Anl. K 8 im Anlagenordner bzw. Anl. B 1, GA I 75), die in .. Ziff. 9.1 Abs. 3 folgende Regelung enthalten:
Randnummer16
"..9.1 Versicherungswert von Gebäuden, fest installierten Gebäudebestandteilen und Gebäudezubehör ist
Randnummer17
[...]
Randnummer18
3. der Zeitwert, sofern dieser im Fall der Versicherung zum Neuwert weniger als 40 Prozent des Neuwertes beträgt (Zeitwertvorbehalt); der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes durch einen Abzug entsprechend seines insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustandes. Abweichend davon ist der Neuwert der Versicherungswert, sofern das Gebäude für seinen Zweck allgemein oder im Betrieb des Versicherungsnehmers zum Schadenzeitpunkt in Verwendung ist. Voraussetzung ist die Erhaltung des Gebäudes in seinem ordnungsgemäßen Zustand. [...]"
Randnummer19
Am 22.09.2018 wurde das auf dem bezeichneten Grundstück befindliche Gewerbegebäude samt der Nebengebäude durch einen Brand völlig zerstört sowie das Wohngebäude beschädigt.
Randnummer20
Eine hierauf von den Miterben mit anwaltlichem Schreiben vom 14.01.2019 (Anl. K 11 im Anlagenordner) und 20.11.2019 (Anl. K 15 im Anlagenordner) geforderte Entschädigung des Brandschadens zum Neuwert lehnte die Beklagte, zuletzt mit Schreiben vom 29.11.2019 (Anl. K 16 im Anlagenordner), ab.
Randnummer21
Mit Schreiben vom 05.03.2020 (Anl. K 17 im Anlagenordner) rechnete die Beklagte den Schadensfall ab und erbrachte, ausgehend von dem ausweislich des Vertrages versicherten Zeitwert, unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Vorauszahlung i.H.v. 125.000,00 € eine weitere Zahlung i.H.v. 109.486,24 €.
Randnummer22
Der Kläger hat - nach Rücknahme einer zwischenzeitlich vorgenommenen Klageerweiterung - erstinstanzlich zuletzt beantragt:
Randnummer23
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Erbengemeinschaft nach G. P., bestehend aus dem Kläger, Frau C. P., ..., S. P., ..., und R. P., ..., Schadensersatz zu leisten hat für die Aufklärungspflichtverletzung, dass die Umstellung des Vertrages von Neuwert auf Zeitwert erfolgt ist und dabei nicht diese Begriffe erklärt wurden, an Wirtschafts- und Wohngebäuden aus dem Brand des Anwesens B.-Straße 12, ... K., wobei die Zahlungen der Beklagten in Höhe von 125.000,00 € und 109.486,24 € anzurechnen sind.
Randnummer24
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Erbengemeinschaft nach G. P., bestehend aus dem Kläger, Frau C. P., ..., S. P., ..., und R. P., ..., Schadensersatz zu leisten für die Aufklärungspflichtverletzung, dass die Umstellung des Vertrages von Neuwert auf Zeitwert erfolgt ist und dabei nicht diese Begriffe erklärt wurden, für die gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus der Brandstiftung am Anwesen B.-Straße 12, ... K., gegen J. R., ..., nach Maßgabe des Nachtrages 003 zur Agrarpolice Versicherungs-Nr. ..1 Rechtsschutz zu gewähren.
Randnummer25
Er hat hierzu im Wesentlichen vorgetragen,
Randnummer26
er sei vorliegend berechtigt, die in Rede stehenden Schadensersatzansprüche im Wege einer Prozessstandschaft geltend zu machen. Der Erbengemeinschaft stehe ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu, weil die Zeugin A. F. im Zusammenhang mit der Änderung des Versicherungsvertrages nach dem Tode des Erblassers ihre Beratungspflichten verletzt habe. Eine Umstellung des Versicherungsvertrages von einer Neuwert- auf eine Zeitwertversicherung sei von den Miterben nicht gewünscht und nicht beabsichtigt gewesen, sondern lediglich eine Umschreibung des Vertrages nach dem Tode des Erblassers. Die Initiative zu einer Versicherung lediglich zum Zeitwert sei von der Zeugin A. F. ausgegangen. Zudem habe die Zeugin den Miterben die Unterschiede zwischen einer Neuwert- und einer Zeitwertversicherung nicht erläutert.
Randnummer27
Aufgrund dieser Beratungsfehler sei der Erbengemeinschaft auch ein Schaden entstanden. Die Entschädigungsleistung sei mit Blick auf .. Ziff. 9.1 Abs. 3 auch nicht deshalb von vornherein auf den Zeitwert begrenzt, weil dieser zum Schadenzeitpunkt weniger als 40 % des Neuwertes betragen habe. Insoweit seien bei der Wertermittlung auch umfangreiche Renovierungs- und Sanierungsarbeiten zu berücksichtigen. Abgesehen davon scheide eine Begrenzung auf den Zeitwert nach S. 2 der bezeichneten Regelung aus, weil die vom Brand zerstörten Gebäude zum Schadenzeitpunkt in Verwendung gewesen und sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befunden hätten.
Randnummer28
Darüber hinaus sei von den Miterben auch (weiterhin) eine Rechtsschutzversicherung gewünscht gewesen, die jedoch aufgrund von Beratungsfehlern der Zeugin A. F. ebenfalls in Wegfall geraten sei.
Randnummer29
Die Beklagte, die Klageabweisung beantragt hat, ist dem entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten,
Randnummer30
der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gehöre nicht zum Nachlass. Eine Beratungspflichtverletzung der Zeugin A. F. liege nicht vor. Vielmehr sei es der ausdrückliche Wunsch der Miterben gewesen, das Anwesen zum Zeitwert zu versichern. Dabei habe die Zeugin auch erläutert, was unter dem Neuwert sowie dem Zeitwert im Einzelnen zu verstehen sei und worin sich die beiden Werte unterscheiden würden. Die Miterben hätten sich - insbesondere wegen der günstigeren Prämie - für eine Zeitwertversicherung entschieden.
Randnummer31
Abgesehen davon fehle es an einem ersatzfähigen Schaden, weil der Zeitwert der von Brand zerstörten Gebäude ausweislich des von der Beklagten eingeholten Gutachtens (Anl. K 19, GA II 110) unter 40 % des Neuwertes liege.
Randnummer32
Bezüglich des Klageantrages 2 (betreffend die Rechtsschutzversicherung) fehle es bereits an der Passivlegitimation der Beklagten. Im Falle eines auf Quasi-Deckung gerichteten Schadensersatzanspruches sei richtiger Klagegegner allein das Schadensabwicklungsunternehmen.
Randnummer33
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz sowie der dort gestellten Anträge wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Randnummer34
Das Landgericht hat mit Urteil vom 29.01.2025 (GA V 518-522) der Klage bezüglich des Klageantrages Ziff. 1 stattgegeben und im Übrigen die Klage abgewiesen.
Randnummer35
In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei in gesetzlicher Prozessstandschaft (§ 2039 BGB) zulässig. Der Erbengemeinschaft stehe ein Schadensersatzanspruch wegen einer Beratungspflichtverletzung der Beklagten zu. Die Beklagte als Versicherer sei verpflichtet, im Rahmen des Abschlusses einer Gebäudeversicherung über den Unterschied zwischen einer Neuwert- und einer Zeitwertversicherung aufzuklären. Da sich das Beratungsprotokoll hierzu nicht bzw. nur unzureichend verhalte, habe die Beklagte diejenigen Umstände nachzuweisen, die für die Erfüllung ihrer Beratungspflichten maßgeblich seien. Dass die Beklagte ihren Beratungspflichten in ausreichendem Maße nachgekommen sei, habe diese jedoch nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Landgerichts nachzuweisen vermocht.
Randnummer36
Die Entschädigungsleistung sei auch nicht von vornherein auf den Zeitwert begrenzt, weil nach dem Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens nicht davon auszugehen sei, dass der Zeitwert der Gebäude unter 40 % des Neuwertes gelegen habe. Auf die Versäumung der Frist zur Sicherstellung der Wiederherstellung könne sich die Beklagte nicht berufen, nachdem sie zu Unrecht die Leistung von Schadensersatz abgelehnt habe.
Randnummer37
Bezüglich des Klageantrages 2 (Rechtsschutzversicherung) habe die Klage dagegen keinen Erfolg, weil der Kläger insoweit nicht den Nachweis geführt habe, dass die Beklagte (auch) diesbezüglich ihre Beratungspflichten verletzt habe.
Randnummer38
Hinsichtlich der weiteren Feststellungen, die das Landgericht getroffen hat, wird ergänzend auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Randnummer39
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren erstinstanzlich gestellten Antrag auf vollumfängliche Klageabweisung weiterverfolgt.
Randnummer40
Sie rügt mit ihrer Berufungsbegründung vom 30.04.2025, dass das Landgericht zu Unrecht von einer Beratungspflichtverletzung ausgegangen sei. Insoweit habe das Landgericht zunächst sowohl den Versicherungsantrag als auch den Nachtrag zur Agrarpolice außer Acht gelassen, wonach jeweils lediglich der Zeitwert versichert sei. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich das Landgericht unter Berücksichtigung der Angaben der hierzu in erster Instanz vernommenen Zeugen nicht die Überzeugung habe bilden können, dass die Beklagte ihren Beratungspflichten nachgekommen sei. Eine Versicherung (lediglich) zum Zeitwert sei vom Miterben R. P. angesprochen worden. Darüber hinaus sei die Problematik Zeitwert auch in mehreren Mails behandelt worden. Sofern den Miterben der Begriff des Zeitwertes tatsächlich unbekannt gewesen sei - wovon aufgrund der gesamten Umstände nicht auszugehen sei - hätten sie Nachfrage halten können.
Randnummer41
Selbst wenn von einer Beratungspflichtverletzung und einem Schadensersatzanspruch auszugehen sei, falle den Miterben zumindest ein Mitverschulden zur Last. Schließlich sei zu beanstanden, dass sich weder das Landgericht noch der von ihm beauftragte Sachverständige mit den von den Parteien im Rechtsstreit vorgelegten Privatgutachten auseinandergesetzt habe.
Randnummer42
Die Beklagte beantragt deshalb im Berufungsverfahren:
Randnummer43
Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts vom 29.01.2025 (18 O 438/20) wird die Klage abgewiesen.
B.
Randnummer44
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
Randnummer45
Zu Recht hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil einen Schadensersatzanspruch der Erbengemeinschaft bejaht und demzufolge der Klage bezüglich des hierauf gerichteten Feststellungsantrages (Klageantrag Ziff. 1) stattgegeben. Das hält auch den Angriffen in der Berufungsbegründung stand. Die Berufung ist daher zurückzuweisen.
I.
Randnummer46
Zunächst ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger vorliegend berechtigt ist, den den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Schadensersatzanspruch im Wege der (gesetzlichen) Prozessstandschaft gemäß §§ 2039 S. 1, 2041 S. 1 Alt. 2 BGB im eigenen Namen geltend zu machen.
Randnummer47
Gemäß § 2039 S. 1 BGB kann jeder Miterbe, wenn ein Anspruch zum Nachlass gehört, die Leistung an alle Erben fordern. Diese Voraussetzungen liegen hier in Bezug auf den vom Kläger im Wege einer Feststellungsklage geltend gemachten Schadensersatzanspruch vor.
1.
Randnummer48
Dem steht vorliegend nicht entgegen, dass der Kläger nicht Miterbe nach Herrn G. P. geworden ist.
Randnummer49
Miterben des am XX.XX.2016 verstorbenen Erblassers sind unstreitig Herr R. P. und Frau T. P. geworden. Zwar hat die Letztgenannte ihren Miterbenanteil durch notariellen Erbteilsübertragungsvertrag vom 31.03.2020 (Anl. K 1 im Anlagenordner) auf den Kläger, Frau C. P. und Herrn S. P. zu je einem Drittel übertragen. Hierdurch sind die Erwerber zwar in die Erbengemeinschaft eingetreten, indes - was der Wortlaut des § 2039 S. 1 BGB grundsätzlich voraussetzt - nicht selbst Miterben geworden (Karczewski in Münchener Kommentar zum BGB, 10. Aufl. 2026, Rn. 5 vor § 2371). Allerdings geht mit der Erbteilsübertragung auch das in § 2039 S. 1 BGB geregelte Einziehungs- und Prozessführungsrecht eines jeden einzelnen Miterben auf die Erwerber über (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 05.09.2024 - 5 U 51/23 -, Rn. 75, zitiert nach juris; Fest in Münchener Kommentar zum BGB, 10. Aufl. 2026, Rn. 15 zu § 2039) und damit vorliegend auch auf den Kläger.
2.
Randnummer50
Bei dem streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch handelt es sich auch um eine Nachlassforderung im Sinne des § 2039 S. 1 BGB.
Randnummer51
Unstreitig gehörte hier das Grundstück, auf dem sich die vom Brand zerstörten Gebäude befanden, zum Nachlass. Gemäß § 2041 S. 1 Alt. 2 BGB gehört jedoch auch zum Nachlass, was als Ersatz (Surrogat) für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Nachlassgegenstandes erworben wird (dazu BGH, Urteil vom 30.10.1986 - IX ZR 126/85 -, VersR 1987, 405, juris Rn. 35). Das gilt auch für Surrogate der Surrogate, also für die so genannte Kettensurrogation (Löhnig in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2025, Rn. 1 zu § 2041).
Randnummer52
Als Surrogat im Sinne dieser Regelung ist deshalb zunächst die von der Beklagten aufgrund des Brandes vom 22.09.2018 zu erbringende Versicherungsleistung anzusehen (Fest in Münchener Kommentar zum BGB, 10. Aufl. 2026, Rn. 9 zu § 2041). Nach dem Sinn und Zweck der in § 2041 S. 1 Alt. 2 BGB getroffenen Surrogationsregelung, die wirtschaftliche Einheit und auch den Wert des Nachlassvermögens als Gesamthandsvermögen für die Miterben und die Nachlassgläubiger zu erhalten (BGH a. a. O., juris Rn. 37), rechnet aber auch der hier in Rede stehende Schadensersatzanspruch wegen einer Beratungspflichtverletzung in Zusammenhang mit der Änderung des für das Anwesen bestehenden Versicherungsvertrages, die hier die Höhe der von der Beklagten im Versicherungsfall zu erbringende Entschädigungsleistung betrifft, noch zum Nachlass (vgl. BGH a. a. O. zu einer Amtspflichtverletzung des Notars im Zusammenhang mit einer von den Miterben vorgenommenen Grundstücksveräußerung).
3.
Randnummer53
Schließlich gewährt § 2039 S. 1 BGB nicht nur das Recht, eine Leistungsklage zu erheben, sondern auch - wie hier - eine positive Feststellungsklage (BGH, Urteil vom 13.07.1954 - V ZR 56/50 -, NJW 1954, 1523; Fest in Münchener Kommentar zum BGB, 10. Aufl. 2026, Rn. 24 zu § 2039 m.w.N.).
II.
Randnummer54
Weiter ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Erbengemeinschaft vorliegend ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen einer Beratungspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Änderung des Versicherungsvertrages im Jahr 2016 gemäß § 6 Abs. 4 und 5 VVG zusteht.
1.
Randnummer55
Vorliegend bestand in Bezug auf die vorgenommene Vertragsänderung ein Beratungsanlass.
a)
Randnummer56
Gemäß § 6 Abs. 4 VVG i.V.m. § 6 Abs. 1 S. 1 VVG hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auch nach Vertragsabschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers in dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Bei der Beratungspflicht während der Vertragslaufzeit (§ 6 Abs. 4 VVG), die auch vorliegend in Rede steht, geht es in Entsprechung zu § 6 Abs. 1 VVG um die Bedarfsermittlung und Erteilung eines darauf basierenden Rates im Hinblick auf Vertragsänderungen oder den Neuabschluss eines Vertrages.
Randnummer57
Diese, während der Vertragslaufzeit vom Versicherer zu erfüllende Beratungspflicht ist aber stets anlassbezogen (vgl. BGH, Beschluss vom 18.05.2022 - IV ZR 467/21 -, VersR 2022, 1505, Rn. 6). Es soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Versicherer sich nicht von sich aus darum kümmern muss, ob der bisherige Versicherungsschutz weiterhin die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers deckt, wenn nicht der Versicherungsnehmer eine Vertragsänderung wünscht. Eine Erkennbarkeit des Beratungsanlasses ist für den Versicherer dann gegeben, wenn er, falls es nicht um Verhandlungen anlässlich von Vertragsänderungen geht, allein aufgrund der Informationen, die er besitzt, erkennen kann, dass der Versicherungsnehmer sich über den Umfang seines Versicherungsschutzes nicht im Klaren ist und sein Bedarf nicht mehr gedeckt ist (Rudy in Prölss/Martin, VVG, 32. Aufl. 2024, Rn. 46 zu § 6 m.w.N.).
b)
Randnummer58
Hiervon ausgehend, lag ein solcher Beratungsanlass hier vor, nachdem die Miterben zumindest zwecks "Umschreibung" des Versicherungsvertrages auf die Miterben und gegebenenfalls Herausnahme der speziell auf die Landwirtschaft bezogenen Vertragsteile an die Beklagte herangetreten waren.
Randnummer59
Mit Blick darauf und die in diesem Zusammenhang vorgenommene Änderung des Vertrages von einer Neuwert- in eine Zeitwertversicherung hatte die Beklagte vorliegend deshalb die konkreten Wünsche und den entsprechenden Bedarf der Miterben zu ermitteln sowie - bezüglich der genannten Vertragsänderung - insbesondere über den Unterschied zwischen einer Neuwert- und einer Zeitwertversicherung und die Auswirkungen auf den jeweils bestehenden Versicherungsschutz aufzuklären. Ein in versicherungstechnischen Fragen nicht bewanderter Versicherungsnehmer, der sich mit den Grundbegriffen der Versicherungsform, des Versicherungswertes und der Versicherungssumme nicht auskennt, ist insoweit darauf angewiesen, von den sachkundigen Versicherungsvertretern in diesen für den Abschluss eines Versicherungsvertrages besonders bedeutsamen Grundfragen nicht im Unklaren gelassen zu werden (OLG Köln, Urteil vom 12.11.1996 - 9 U 17/96 -, VersR 1997, 1530, juris Rn. 10; Baumann/Koch/Knops/ Johannsen/Schwintowski/Herrmann in Bruck/Möller, VVG, 10. Aufl. 2021, Rn. 34 zu § 6). Dies gilt nicht nur für den Neuabschluss eines Versicherungsvertrages, sondern in gleicher Weise für die spätere Änderung eines bereits bestehenden Versicherungsvertrages.
c)
Randnummer60
Dass die den Versicherungsantrag stellen den Miterben bereits hinreichende Kenntnis über den Neu- und Zeitwert und die Unterschiede der entsprechenden Versicherungsmodalitäten besessen und deshalb bereits keiner weitergehenden Beratung durch die Zeugin A. F. bedurft hätten, mithin ein entsprechender Beratungsanlass nicht bestanden hätte, lässt sich entgegen der Auffassung der Berufung nicht feststellen.
Randnummer61
Die von den Zeugen R. P. und T. P. in Abrede gestellte Kenntnis von den maßgeblichen Begrifflichkeiten, insbesondere auch vom Begriff des Zeitwertes erscheint - auch wenn von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer gewisse Grundkenntnisse in Bezug auf den maßgeblichen Vertragstyp erwartete werden können - entgegen der Auffassung der Berufung nicht unplausibel. Eine solche Kenntnis kann von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, der mit den entsprechenden Begrifflichkeiten nicht vertraut ist, nicht ohne weiteres erwartet werden. Entsprechendes gilt letztlich, soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung (dort Seite 5) meint, aus dem Auszug des im Jahr 2015 erstellten Gutachtens (Anl. K 7 im Anlagenordner), welches Verkehrswerte benenne, sei ersichtlich, dass es sich bei den Verkehrswerten nicht um Neuwerte handeln könne. Das mag zwar zutreffen, erschließt sich aber einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ebenfalls nicht ohne weiteres, und auch nicht seine Bedeutung für den Versicherungsschutz.
Randnummer62
Auch im Übrigen ergeben sich aus dem Akteninhalt keine Umstände, die den zwingenden Rückschluss auf eine bereits vorhandene und damit eine weitergehende Beratung entbehrlich machende Kenntnis der Miterben über die Begrifflichkeiten, insbesondere den Neu- und den Zeitwert betreffend, erlauben würden.
2.
Randnummer63
Diese Aufklärungs- und Beratungspflicht hat die Beklagte - die sich insoweit das Handeln der Versicherungsvertreterin, der Zeugin A. F., gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss - vorliegend, wie das Landgericht zutreffend gesehen hat, verletzt.
a)
Randnummer64
Grundsätzlich muss der den Schadensersatz begehrende Kunde (Versicherungsnehmer) darlegen und beweisen, dass der Versicherer seine Beratungspflicht verletzt hat, wobei den Versicherer eine sekundäre Darlegungslast trifft (BGH, Urteil vom 25.09.2014 - III ZR 440/13 -, VersR 2014, 1328, Rn. 34 m.w.N.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.05.2011 - 5 U 502/10 -, VersR 2011, 1441, Rn. 21). In der Regel genügt der Versicherer seiner diesbezüglichen sekundären Darlegungslast bereits durch die Vorlage der Beratungsdokumentation (OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.01.2013 - 12 U 121/12 -, VersR 2013, 885, Rn. 30).
Randnummer65
Indes kann die Nichtbeachtung der Dokumentationspflicht des Versicherers Beweiserleichterungen zugunsten des Versicherungsnehmers bis hin zu einer Beweislastumkehr nach sich ziehen (BGH a.a.O.; BGH, Urteil vom 13.11.2014 - III ZR 544/13 -, VersR 2015, 107, Rn. 18, jeweils zu §§ 42c Abs. 1 Satz 2, 42d VVG a.F. bzw. §§ 61 Abs. 1 S. 2, 62 VVG). Die Funktion der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Dokumentationspflicht liegt vornehmlich darin, dass der Versicherungsnehmer mit einer Beratungsdokumentation die wesentlichen Inhalte der Beratung vor Augen geführt und an die Hand bekommt; hierdurch wird er in die Lage versetzt, seine Entscheidung des Näheren zu überprüfen und den ihm sonst kaum möglichen Nachweis über den Inhalt der Beratung zu führen. Wird ihm diese Nachweismöglichkeit durch das Fehlen einer Dokumentation abgeschnitten, so hat dies zu seinen Gunsten Auswirkungen auf die Verteilung der Beweislast. Ist ein erforderlicher Hinweis von wesentlicher Bedeutung - wie er auch hier insbesondere bezüglich der Unterschiede zwischen einer Neuwert- und einer Zeitwertversicherung in Rede steht - nicht, auch nicht im Ansatz, dokumentiert worden, so muss grundsätzlich der Versicherer beweisen, dass dieser Hinweis erteilt worden ist (BGH, Urteil vom 13.11.2014 - III ZR 544/13 -, VersR 2015, 107, Rn. 18, zu §§ 61 Abs. 1 S. 2, 62 VVG).
Randnummer66
Allerdings ist der Versicherer nach § 6 Abs. 1 S. 2 VVG grundsätzlich nur bei der vorvertraglichen Beratung verpflichtet, Bedarfserhebung, Produktberatung und Empfehlung zu dokumentieren. Eine entsprechende Dokumentationspflicht ist bei der Beratung während des Vertragsverhältnisses nach § 6 Abs. 4 VVG gesetzlich nicht vorgesehen.
Randnummer67
§ 6 Abs. 1 VVG findet jedoch bei einer Umstellung des bisherigen Vertrages auf einen neuen Vertrag wie auch bei weitgehenden Vertragsänderungen, die es erforderlich machen, die gegenwärtige Situation des Versicherungsnehmers in großem Umfang zu durchleuchten, Anwendung (OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.01.2013 - 12 U 121/12 -, VersR 2013, 885, Rn. 31; Rudy in Prölss/Martin, VVG, 32. Aufl. 2024, Rn. 52 zu § 6; Baumann/Koch/Knops/Johannsen/Schwintowski/Herrmann in Bruck/Möller, VVG, 10. Aufl. 2021, Rn. 63 zu § 6).
Randnummer68
Vorliegend kann auf sich beruhen, ob hiervon bei der hier vorgenommenen Änderung des Vertrages von einer Neuwert- in eine Zeitwertversicherung auszugehen ist. Nachdem die Zeugin A. F. eine Beratungsdokumentation erstellt hat, muss sich die Beklagten hieran festhalten lassen mit der Folge, dass die oben genannten Grundsätze selbst dann Anwendung finden, wenn keine Dokumentationspflicht für die Beklagte bestanden haben sollte (OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.01.2013 - 12 U 121/12 -, VersR 2013, 885, Rn. 32; Rudy in Prölss/Martin, VVG, 32. Aufl. 2024, Rn. 65 zu § 6).
b)
Randnummer69
Diese Beweislastgrundsätze hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend gesehen. Es ist weiter zu Recht davon ausgegangen, dass vorliegend aufgrund des inhaltlich unzureichenden Beratungsprotokolls von einer Beweislastumkehr auszugehen ist mit der Folge, dass die Beklagte den Nachweis zu führen hat, dass sie - über die Versicherungsvermittlerin, die Zeugin A. F. - den Bedarf der Miterben ordnungsgemäß und zutreffend ermittelt sowie die Miterben hinreichend über den Unterschied zwischen einer Neuwert- und Zeitwertversicherung und die Auswirkungen insbesondere auch auf die Höhe der jeweiligen Entschädigungsleistung, aufgeklärt hat.
aa)
Randnummer70
Dem Beratungsprotokoll (Anl. K 8 im Anlagenordner bzw. Anl. B 4, GA I 78), datiert auf den 11.11.2016, lässt sich bereits nicht entnehmen, dass die Vermittlerin - die Zeugin A. F. - den Bedarf und die Wünsche der Miterben (zutreffend) ermittelt hätte. Soweit dort ausgeführt wird, dass die Gebäude aufgrund des Wertgutachtens, welches dem Antrag beiliege, mit dem Zeitwert versichert würden, findet sich diese Textpassage unter der Überschrift "Empfehlung des Vermittlers, konkreter Versicherungsbedarf/-wünsche oder Entscheidung des Kunden". Daraus geht indes nicht hervor, welche der genannten Alternativen auf die Textpassage zutrifft, damit insbesondere nicht, dass es sich dabei um das Ergebnis der durchgeführten Bedarfsermittlung handelt.
Randnummer71
Weiter ergibt sich aus unter der genannten Überschrift befindlichen Textpassage nicht, dass den Miterben der Unterschied zwischen einer Neuwert- und Zeitwertversicherung aufgezeigt und erläutert worden wäre. Dass die Gebäude zum Zeitwert versichert werden (sollen), besagt nichts über Art und Umfang der Aufklärung zu den verschiedenen Versicherungsmodalitäten.
Randnummer72
Nachdem mithin im Beratungsprotokoll ein Hinweis von wesentlicher Bedeutung (Unterschiede zwischen Neuwert- und Zeitwertversicherung) nicht dokumentiert wurde, führt dies zu einer Beweislastumkehr dahingehend, dass die Beklagte die Beweislast dafür trägt, dass sie über die zuständige Vermittlerin die Miterben insoweit ordnungsgemäß beraten hat.
bb)
Randnummer73
Das Landgericht konnte sich auf der Grundlage der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung der von den Parteien hierzu benannten Zeugen nicht die notwendige Überzeugung (§ 286 ZPO) davon verschaffen, dass die Beklagte die Miterben ordnungsgemäß - insbesondere hinsichtlich der Modalitäten einer Neuwert- und Zeitwertversicherung - beraten und aufgeklärt hat, und hat die Beklagte damit im Ergebnis als beweisfällig erachtet mit der Folge, dass davon auszugehen ist, dass eine entsprechende ordnungsgemäße Aufklärung und Beratung nicht erfolgt ist.
Randnummer74
Diese Beweiswürdigung des Landgerichts ist für den Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend.
(1)
Randnummer75
Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die von dem erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.
Randnummer76
Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler liegt namentlich vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 12.03.2004 - V ZR 257/03 -, MDR 2004, 954, juris Rn. 8 f.; BGH, Urteil vom 21.06.2016 - VI ZR 403/14 -, VersR 2016, 1194, Rn. 10). Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt unter anderem dann vor, wenn Umständen Indizwirkungen zuerkannt werden, die sie nicht haben können, oder wenn die Ambivalenz von Indiztatsachen nicht erkannt wird (BGH, Urteil vom 12.03.2004 - V ZR 257/03 -, MDR 2004, 954, juris Rn. 9).
(2)
Randnummer77
Hiervon ausgehend, vermag die Beklagte in der Berufungsbegründung vom 30.04.2025 keine Umstände aufzuzeigen, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts begründen und deshalb eine erneute Feststellung durch den Senat gebieten würden:
(a)
Randnummer78
Soweit die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung (dort Seite 2 unter Ziff. 1) zunächst darauf abhebt, dass ausweislich des Nachtrages 004 zur Agrarpolice (Anl. B 1, GA I 75) die vom Brand zerstörten Gebäude zum Zeitwert versichert seien und dort ebenfalls vermerkt sei, dass die Police entsprechend dem Antrag der Miterben gefertigt worden sei, so trifft dies zu. Weiter ist zutreffend, dass in dem von den Miterben unterzeichneten Antrag (Anl. K 8 im Anlagenordner bzw. Anl. B 2, GA I 76), welcher der Ausstellung des Nachtrages 004 vorausging, angekreuzt war, dass eine Gebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert nicht gewünscht, eine Gebäudeversicherung zum Zeitwert dagegen gewünscht werde.
Randnummer79
Dies besagt aber nichts dazu, ob und inwieweit zuvor der Versicherungsbedarf der Miterben ordnungsgemäß ermittelt sowie über die Unterschiede zwischen einer Neuwert- und Zeitwertversicherung ordnungsgemäß beraten und aufgeklärt wurde, sich mithin die von den Miterben im Antrag gewählte Versicherung zum Zeitwert als das Ergebnis einer solchen ordnungsgemäßen Beratung darstellt.
(b)
Randnummer80
Auch mit der weiteren, insoweit die Beweiswürdigung des Landgerichts angreifenden Rüge, das Landgericht habe die konkrete Beratung und die den Vertragsschluss bzw. der Antragstellung vorausgehenden Gespräche, insbesondere die Angaben der Zeugin A. F., außer Acht gelassen, vermag die Berufung nicht durchzudringen.
Randnummer81
Die Beklagte rekurriert insoweit in der Berufungsbegründung (dort Seiten 3 bis 5) nahezu ausschließlich auf die Aussage der Zeugin A. F., die ihren Angaben zufolge stets über den Unterschied zwischen einer Neuwert- und einer Zeitwertversicherung aufkläre und nach deren Aussage der Zeuge R. P. mit dem Ansinnen (lediglich) einer Zeitwertversicherung an sie herangetreten sei und auch ein entsprechendes Gutachten (Anl. K 7 im Anlagenordner) übergeben habe (Seite 2 ff. der Sitzungsniederschrift vom 01.09.2021, GA III 133 ff.). Die Angaben der Zeugin A. F. hat das Landgericht jedoch im angefochtenen Urteil (LGU 7) in seine Beweiswürdigung einbezogen. Insbesondere hat es dabei auch zu Recht berücksichtigt, dass die Zeugin - auch auf Nachfrage des Landgerichts - keine hinreichende Belehrung über die Unterschiede einer Neuwert- zu einer Zeitwertversicherung schilderte, sondern lediglich zum - hier dann Vertragsinhalt gewordenen - Zeitwert ausführte. Erst auf weitere Nachfrage des Prozessbevollmächtigten des Klägers schilderte sie in allgemeiner Form ohne Bezug zum konkreten Fall eine von ihr nach ihren Angaben stets praktizierte Aufklärung über die Unterschiede zwischen einer Neuwert- und einer Zeitwertversicherung.
Randnummer82
Die Beklagte blendet in ihrer Argumentation in der Berufungsbegründung aus, dass die Ausführungen der Zeugin A. F. zu denjenigen der ebenfalls vernommenen Zeugen R. P. und T. P. kontrastieren. Die beiden letztgenannten Zeugen bestätigten eine entsprechende Aufklärung über den Unterschied zwischen einer Neuwert- und Zeitwertversicherung gerade nicht und ebenfalls nicht, dass es ihr Wunsch gewesen sei, lediglich eine Zeitwertversicherung abzuschließen. Vielmehr waren sie ihren Angaben zufolge lediglich mit dem Ansinnen der Umschreibung der bestehenden Verträge auf sie als Miterben an die Beklagte und die Zeugin herangetreten.
(c)
Randnummer83
Entgegen der Auffassung der Berufung finden die Angaben der Zeugin A. F. zu einer aus ihrer Sicht stattgefundenen ordnungsgemäßen Aufklärung über die Unterschiede zwischen einer Neuwert- und Zeitwertversicherung auch keine Stütze in dem der Antragstellung vorausgegangenen Mailverkehr. Daraus ergibt sich auch keine ordnungsgemäße Beratung und Aufklärung.
Randnummer84
Das Landgericht hat insoweit zutreffend gesehen (LGU 7), dass sich insbesondere der Mail vom 16.09.2016 (wiedergegeben auf Seite 9 der Klageschrift, GA I 10) eine entsprechende Beratung oder Aufklärung der Miterben nicht entnehmen lässt. Darin teilt die Zeugin A. F. lediglich mit, sie könne die Gebäude mit dem Zeitwert versichern. Im Moment könne nichts passieren, da ja alles noch über den bestehenden Vertrag ihres (der Miterben) Vaters abgedeckt sei. Eine Beratung bzw. Aufklärung über Risiken/Probleme einer Zeitwertversicherung im Vergleich zu einer Neuwertversicherung, die die Berufung (Seite 4 der Berufungsbegründung) in der Mail zu erblicken sucht, ergibt sich daraus aber gerade nicht.
Randnummer85
In der genannten Mail hatte die Zeugin A. F. die Miterbin T. P. weiter darum gebeten, sich mit dem Bruder zusammenzusetzen und zu überlegen, welchen Wert die einzelnen Gebäude haben. Daraufhin übermittelte die Miterbin der Zeugin mit Mail vom 19.09.2016 (wiedergegeben auf Seite 10 der Klageschrift, GA I 11) lediglich die Seite 30 eines Gutachtens vom 31.07.2015 (Anl. K 7 im Anlagenordner), auf der der Verkehrswert des Wohnhauses mit ca. 68.000,00 € und derjenige der Wirtschaftsgebäude mit ca. 127.000,00 € angegeben wurde. Die entsprechenden Werte hat die Miterbin auch in der genannten Mail nochmals ausdrücklich aufgeführt. Auch dies stützt nicht die Aussage der Zeugin A. F., wonach der Zeuge R. P. ihr den Auszug aus dem Gutachten mit den im Jahr 2015 ermittelten Verkehrswerten übergeben und mit dem Ansinnen (lediglich) einer Zeitwertversicherung an sie herangetreten sei.
(d)
Randnummer86
Dass mit der Vertragsumstellung von einer Neuwert- in eine Zeitwertversicherung eine Prämienersparnis einherging (dazu Seite 6 der Berufungsbegründung unter Ziff. 3), lässt für sich genommen ohne das Hinzutreten weiterer Umstände, die hier nicht festgestellt und auch nicht ersichtlich sind, nicht den zwingenden Rückschluss darauf zu, dass es der (ausschließliche) Wunsch der Miterben gewesen wäre, eine solche Zeitwertversicherung abzuschließen.
Randnummer87
Ebenso erscheint es nach den Umständen des Falles auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Berufungsbegründung durchaus denkbar und kann insbesondere nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, dass die "Idee" einer Zeitwertversicherung nicht von den Miterben, sondern vielmehr von der Zeugin A. F. ausgegangen ist.
(e)
Randnummer88
Im Ergebnis ist es deshalb in Anbetracht der inhaltlich konträren Ausführungen der hierzu vernommenen Zeugen sowie der gesamten Umstände des Falles nicht zu beanstanden, dass sich das Landgericht im Ergebnis nicht die erforderliche Überzeugung davon hat bilden können, dass die Beklagte ihrer Bedarfsermittlungs- sowie ihrer Aufklärungs- und Beratungspflicht in Bezug auf die durchgeführte Vertragsänderung in eine Zeitwertversicherung ordnungsgemäß nachgekommen ist, und deshalb die Beklagte als beweisfällig behandelt hat.
3.
Randnummer89
Ein Mitverschulden (§ 254 BGB) - das die Berufung im Verhalten der Miterben zu erblicken sucht (Seite 6 der Berufungsbegründung unter Ziff. 2) - fällt den Miterben nicht zur Last.
Randnummer90
Diese waren vorliegend nicht gehalten, entsprechende Aussagen der Zeugin A. F. oder bereits vorgefertigte Angaben im Versicherungsvertrag (wie hier die angekreuzte Alternative der gewünschten Versicherung zum Zeitwert) z.B. anhand der ihnen übergebenen Versicherungsbedingungen zu überprüfen oder bei der Beklagten Nachfrage zu halten. Insoweit durften sie auf die Angaben des Versicherungsvermittlers vertrauen und mussten keine für sie nachteiligen Änderungen befürchten, zumal es hier zuvörderst der Beklagten oblag, die Miterben ordnungsgemäß aufzuklären und zu beraten (vgl. dazu Rudy in Prölss/Martin, VVG, 32. Aufl. 2024, Rn. 64 zu § 6).
Randnummer91
Es lässt sich bereits nicht feststellen, dass den Miterben, die sich - ihren Angaben zufolge - zunächst mit dem Wunsch einer Vertragsumschreibung an die Beklagte gewendet hatten, aufgrund der Beratung überhaupt bewusst war, hinsichtlich des Versicherungswertes eine wesentliche Vertragsänderung durchzuführen, sodass Anlass bestanden hätte, dies zu kontrollieren.
4.
Randnummer92
Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Beratungspflicht scheidet vorliegend auch nicht deshalb aus, weil den Miterben durch die Vertragsänderung in eine Zeitwertversicherung gegenüber der vormals bestandenen Neuwertversicherung kein kausaler Schaden entstanden wäre.
Randnummer93
An einem kausalen Schaden würde es fehlen, wenn die Höhe der aufgrund des streitgegenständlichen Versicherungsfalles zu beanspruchenden Entschädigungsleistung von vornherein auf den Zeitwert begrenzt wäre und ein Anspruch auf den so genannten Neuwertanteil nicht bestünde. So liegt der Fall hier indes nicht.
a)
Randnummer94
Zwar erwirbt der Versicherungsnehmer in der Neuwertversicherung aufgrund der in .. Ziff. 12.1 Abs. 2 vereinbarten strengen Wiederherstellungsklausel den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil), nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wieder herzustellen oder wieder zu beschaffen. Auch war die genannte dreijährige Frist mit Ablauf des 22.09.2021 verstrichen, ohne dass die Miterben die Wiederherstellung sichergestellt hätten. Dass sie den Wiederaufbau der durch den Brand zerstörten Gebäude beabsichtigten und insoweit wohl auch bereits Bauanträge eingereicht hatten, genügt insoweit nicht.
Randnummer95
Indes hat das Landgericht festgestellt, dass sich die Beklagte nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) vorliegend nicht auf den Ablauf dieser Dreijahresfrist berufen kann, weil sie sich zu Unrecht geweigert hat, den dem Grunde nach berechtigten Schadensersatzanspruch wegen Beratungspflichtverletzung zu erfüllen und die Erbengemeinschaft so zu stellen, als bestünde nach wie vor eine Neuwertversicherung. Das greift die Berufung auch nicht an.
b)
Randnummer96
Die Entschädigungsleistung ist gemäß .. Ziff. 9.1 Abs. 3 S. 1 auch dann auf den Zeitwertschaden begrenzt, wenn der Zeitwert weniger als 40 % des Neuwertes beträgt (Zeitwertvorbehalt).
Randnummer97
Hierzu hat das Landgericht ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen T. E. vom 17.02.2023 (GA III 237-253) mit schriftlicher Ergänzung vom 11.03.2024 (GA V 426-438) sowie mündlicher Erläuterung im Termin vom 06.11.2024 (GA V 502-506) eingeholt. Der Sachverständige gelangte letztlich zu dem Ergebnis, dass der Zeitwert der durch den Brand zerstörten Gebäude zum Zeitpunkt des Schadenereignisses 42 % des Neuwertes betrug mit der Folge, dass die Entschädigung nach der bezeichneten Regelung nicht auf den Zeitwert begrenzt wäre.
Randnummer98
Insoweit rügt die Berufung eine fehlende inhaltliche Auseinandersetzung des Landgerichts sowie des Sachverständigen T. E. mit den von den Parteien im Rechtsstreit vorgelegten Privatgutachten, nämlich dem Gutachten der Sachverständigen N. K. vom 02.06.2019 (Anl. K 3 im Anlagenordner) sowie dem Gutachten des Sachverständigen M. S. vom 17.02.2020 (Anl. K 19, GA II 110), die jeweils zu einem unter 40 % des Neuwertes liegenden Zeitwert gelangten.
Randnummer99
Ob dieser Rüge der Berufung Folge zu geben und damit zumindest eine ergänzende Anhörung des Sachverständigen durchzuführen ist, bedarf hier indes keiner vertiefenden Betrachtung.
c)
Randnummer100
Selbst wenn nämlich davon auszugehen wäre, dass der Zeitwert der zerstörten Gebäude tatsächlich unter 40 % des Neuwertes gelegen hat, kommt die Begrenzung auf den Zeitwert hier bereits nach .. Ziff. 9.1 Abs. 3 S. 2 nicht zum Tragen.
Randnummer101
Nach dieser Regelung ist, selbst wenn der Zeitwert unter 40 % des Neuwertes liegt, der Neuwert der Versicherungswert, sofern das Gebäude für seinen Zweck allgemein oder im Betrieb des Versicherungsnehmers zum Schadenzeitpunkt in Verwendung und das Gebäude in seinem ordnungsgemäßen Zustand erhalten ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nach dem Akteninhalt vor.
aa)
Randnummer102
Dass die vom Brand zerstörten Gebäude zum Schadenzeitpunkt (22.09.2018) jeweils zweckentsprechend in Verwendung waren, steht - soweit ersichtlich - zwischen den Parteien nicht im Streit.
bb)
Randnummer103
Die Gebäude befanden sich zum Schadenzeitpunkt auch in einem ordnungsgemäßen Zustand. Dabei kommt es, wie der Wortlaut der Regelung zeigt, nicht darauf an, ob und inwieweit bestimmte Instandhaltungs-, Wartungs- oder Pflegearbeiten durchgeführt wurden oder nicht - sodass auch eine diesbezügliche Beweisaufnahme nicht veranlasst ist -, sondern ausschließlich darauf, wie der konkrete Zustand des Gebäudes zum Schadenzeitpunkt war.
Randnummer104
Die Beklagte hat hierzu im Schriftsatz vom 24.08.2023 (dort Seite 2, GA IV 338) selbst ausgeführt, weder sie noch die Zeugin A. F. hätten behauptet, dass sich das Gebäude bei Vertragsschluss nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befunden habe. Die Zeugin A. F. habe bestätigt, dass das Gebäude zum Zeitpunkt der Besichtigung (September 2016) in einem gepflegten und ordentlichen Zustand gewesen sei.
Randnummer105
Damit steht fest, dass die vom Brand zerstörten Gebäude noch im September 2016 in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten waren. Um die Anwendung der Regelung in .. Ziff. 9.1 Abs. 3 S. 2 auszuschließen, müsste deshalb im Zeitraum zwischen September 2016 und dem Brandereignis am 22.09.2018 eine Veränderung des tatsächlichen Zustandes der Gebäude dergestalt eingetreten sein, dass zum letztgenannten Zeitpunkt nicht mehr von einer Erhaltung in ordnungsgemäßem Zustand hätte ausgegangen werden können. Dafür genügt es indes nicht, dass die Beklagte lediglich den Vortrag des Klägers zu einem ordnungsgemäßen Zustand der Gebäude bestreitet (Schriftsatz vom 27.11.2023, GA V 417) bzw. ausführt, dass der Tatbestand der oben genannten Ausnahmeregelung "keineswegs unstreitig" sei (Schriftsatz vom 21.09.2023, GA IV 356). Vielmehr hätte es ihr oblegen, konkrete Umstände aufzuzeigen, aus denen bei ihrem Vorliegen auf einen nicht mehr ordnungsgemäßen Zustand hätte geschlossen werden können, damit auch der Kläger in die Lage versetzt wird, hierzu im Einzelnen Stellung zu nehmen und sich damit auseinanderzusetzen. Das hat die Beklagte indes nicht getan. Auch aus den Akten ist nichts dafür ersichtlich, dass die vom Brand zerstörten Gebäude sich nicht in ordnungsgemäßem Zustand befunden hätten.
5.
Randnummer106
Ausführungen zu dem die - durch die Vertragsänderung in Wegfall geratene - Rechtsschutzversicherung betreffenden Klageantrag Ziff. 2, bezüglich dessen das Landgericht die Klage abgewiesen hat, sind nicht veranlasst, nachdem lediglich die Beklagte Berufung gegen das landgerichtliche Urteil eingelegt hat.
C.
Randnummer107
Nachdem die Berufung der Beklagten keine Aussicht auf Erfolg hat, legt der Senat die Berufungsrücknahme nahe. Im Falle der Zurücknahme der Berufung ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (Nr. 1222 KV-GKG).
Sonstiger Langtext
Randnummer108
Die Berufung ist nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden.