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  • · Fachbeitrag · Haftung

    Vertreter muss Rennfahrer auf Deckungsausschluss nach Ziff. 5.1.5 AUB 2008 hinweisen

    | Ein Versicherungsvertreter, der weiß oder erkennen muss, dass der Versicherungsnehmer (VN) aktiv Rennsport als Grasbahnwagenrennen-Beifahrer betreibt, ist bei der Vermittlung einer Unfallversicherung dazu verpflichtet, auf den Deckungsausschluss nach Ziff. 5.1.5 AUB 2008 hinzuweisen. Tut er das nicht, haftet er auf Schadenersatz wegen der Verletzung vorvertraglicher Beratungspflichten. Zu diesem Schluss gelangt das OLG Frankfurt am Main. VVP stellt Ihnen das Urteil vor. |

    Um diesen Fall ging es vor dem OLG

    2001 hatte der VN auf Vermittlung des Versicherungsvertreters, der als Repräsentant einer Vertriebsgesellschaft tätig war, bei der X Versicherung AG einen Vertrag über eine Unfallversicherung abgeschlossen. Dieser Vertrag war Bestandteil einer Bündelversicherung, die u. a. auch eine Haftpflicht- und Hausratversicherung umfasste.

     

    Im Mai 2010 fand ein Gespräch zwischen dem Vertreter und dem VN statt, bei dem auch dessen Ehefrau zugegen war. Anlass des Gesprächs war der Umzug des VN in eine größere Wohnung. Bei dem Gespräch wurde auch über den Umstand gesprochen, dass der VN aktiver Grasbahnwagenrennen-Beifahrer sei. Der VN berichtete, dass er seit vielen Jahren schon fast profimäßig Rennen fahre. Der Vertreter fertigte über das Gespräch ein Beratungsprotokoll.