· Nachricht · Mindestlohn/Dienstwagen
BSG stellt klar: Durch Überlassung eines Dienstwagens wird Mindestlohnanspruch nicht erfüllt
| Ein Arbeitgeber muss zusätzlich zu den wegen Überlassung eines Dienstwagens bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen auch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Durch die Überlassung eines Dienstwagens wird der Mindestlohnanspruch nicht erfüllt. Mit seiner vom Gesetz angeordneten Entstehung werden hierauf Sozialversicherungsbeiträge fällig. Diese sind nicht durch die wegen der Überlassung des Dienstwagens bereits gezahlten Beiträge abgegolten, so das BSG in zwei Verfahren. |
In beiden Fällen stellten die Arbeitgeber teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern als einzige Vergütung jeweils einen Dienstwagen zur Verfügung. Darauf führten sie Sozialversicherungsbeiträge ab. Nach Betriebsprüfungen forderte die Deutsche Rentenversicherung Bund Beiträge nach, weil der gesetzliche Mindestlohnanspruch durch die Überlassung eines Dienstwagens (noch) nicht erfüllt sei. Das BSG bestätigte diese Rechtsauffassung. Ihr stehe nicht entgegen, dass bereits Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden. Ein die vereinbarte Vergütung übersteigender Zufluss durch die Überlassung des Dienstwagens sei ggf. zwischen den Arbeitsvertragsparteien rückabzuwickeln, führe aber nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Beitragsforderung (BSG, Urteile vom 13.11.2025, Az. B 12 BA 8/24 R, Abruf-Nr. 251188 und Az. B 12 BA 6/23 R, Abruf-Nr. 251189).