· Fachbeitrag · Kfz-Kosten
Inhaber lädt betriebliches E-Auto zu Hause: Neue Aufzeichnungspflichten für BA-Abzug
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
Auch Inhaber von Vermittlerbetrieben, die ihren betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrowagen zu Hause laden und diese Kosten als Betriebsausgaben absetzen wollen, müssen ab sofort neue Aufzeichnungspflichten erfüllen. Sie müssen dem Finanzamt die tatsächlich geladene Strommenge nachweisen. Das hat das BMF verfügt. Die bisherige Abrechnung nach der Ladestrompauschale hat ausgedient. VVP klärt auf.
Rückblick: Die bisherige Ladestrompauschale
Laden Sie Ihren betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrowagen nicht nur im Vermittlerbetrieb, sondern auch an Ihrer häuslichen Ladevorrichtung, gehören die hierfür entstehenden Stromkosten zu Ihren Betriebsausgaben. Um die Höhe des Abzugs nachzuweisen, hatten Sie bislang zwei Möglichkeiten:
1. Einzelnachweis der tatsächlichen Stromkosten
Nach Rz. 19 des BMF-Schreibens vom 05.11.2021 (Az. IV C 6 – S 2177/19/10004 :008, Abruf-Nr. 225754) konnte die für das betriebliche Fahrzeug geladene Strommenge über einen separaten Stromzähler nachgewiesen werden. Hierfür genügte sowohl ein stationärer Zähler (z. B. in einer Wallbox) als auch ein mobiler Zwischenzähler im Ladekabel. Die aufgezeichneten Kilowattstunden waren anschließend mit Ihrem individuellen Strompreis zu multiplizieren und der so ermittelte Betrag war als Betriebsausgabe abzugsfähig.
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