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  • 15.01.2026 · Nachricht · Bilanz

    Keine Rückstellung bei kommissarisch zum Zweck des Tätigens provisionsträchtiger Neuabschlüsse übernommenen Bestands

    | Ein Versicherungsvertreter darf keine Rückstellung für Erfüllungsrückstand bilden, wenn er einen von einem Dritten aufgebauten Bestand an Versicherungskunden kommissarisch übernimmt, um durch Vermittlung von Neugeschäft in diesem Bestand Abschlussprovisionen zu erzielen. Das entschied der BFH. Dies gilt auch dann, wenn der Vertreter zur Nachbetreuung dieses Bestands verpflichtet ist, ohne dafür eine Bestandspflegeprovision zu erhalten. |