· Fachbeitrag · Ausgleichsanspruch ‒ Teil 1
Ausgleichsanspruch nach „Grundsätzen Sach“: Darauf müssen Sie bei der Berechnung achten
von Rechtsanwalt Lutz Eggebrecht, Dr. Heinicke, Eggebrecht & Partner mbB Rechtsanwälte, München
| Der Ausgleichsanspruch ist für viele Versicherungsvertreter noch immer ein zentraler Teil der Altersversorgung. Berechnungsfehler sind allerdings an der Tagesordnung. Streitigkeiten landen oft vor Gericht. VVP nimmt das zum Anlass, Ihnen die wichtigsten Regeln im Umgang mit dem Ausgleichsanspruch in einer zweiteiligen Serie zu erläutern und Sie mit neuester Rechtsprechung zu versorgen. In diesem ersten Teil geht es um die „Grundsätze Sach“ und die Berechnungsschritte 1 bis 3 beim Ausgleich. |
Die „Grundsätze“ zur Berechnung des Ausgleichs
Die Berechnung des Ausgleichsanspruches von Versicherungsvertretern erfolgt überwiegend nach den von den Spitzenverbänden des Versicherungsvertriebs verfassten „Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruches“ (aufgegliedert in die „Grundsätze Sach“, „Grundsätze Leben“, „Grundsätze Kranken“).
Auch wenn für die Berechnung des Handelsvertreterausgleichsanspruchs die Anwendung der Grundsätze in nahezu allen Versicherungsvertreterverträgen der verschiedene Versicherer ausdrücklich vertraglich vereinbart werden, sind diese Grundsätze keine gesetzliche Regelung. Sie sind nur eine Empfehlung der Spitzenverbände und werden jeweils gesondert vertraglich vereinbart.
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