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  • · Betriebseinnahme

    Incentive-Reisen: So ist der Benefit beim Vermittler zu versteuern

    Bild: © JenkoAtaman - stock.adobe.com

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Versicherer honorieren das Erreichen vorab definierter Umsatzgrenzen oder Vertragsabschlüsse oft mit Incentive-Reisen. Die Reisen selbst führen regelmäßig ins Ausland und bieten dem teilnehmenden Vermittler touristische Anreize. Doch was gilt für die Besteuerung? Muss der Vermittler den durch die Incentive-Reise erlangten Vorteil als Betriebseinnahme erfassen und versteuern? Und falls ja, gibt es für den Versicherer Möglichkeiten, um die Besteuerung zu vermeiden? |

    Incentive-Reise als zusätzliche Betriebseinnahme

    Erhält ein Vermittler von dem Versicherer eine Incentive-Reise, dann hat der Vermittler den Wert der Reise nach ständiger Rechtsprechung des BFH im Rahmen seiner Gewinnermittlung als Betriebseinnahme zu erfassen (BFH, Urteil vom 22.07.1988, Az. III R 175/85 und Urteil vom 20.04.1989, Az. IV R 106/87). Grund dafür ist, dass die Incentive-Reise im kausalen Zusammenhang mit einer Leistung des Vermittlers steht. Denn sie wird vom Versicherer nicht einfach so, sondern im Gegenzug für das vom Vermittler erreichte Umsatzziel oder für die erfolgten Vertragsabschlüsse gewährt.

     

    Die Erfassung als Betriebseinnahme muss nicht nur erfolgen, wenn der Vermittler seinen Betrieb als Einzelunternehmen führt. Auch bei Personen- und Kapitalgesellschaften ordnet die Finanzverwaltung an, dass der Wert der Reise als Betriebseinnahme zu erfassen ist (BMF, Schreiben vom 14.10.1996, Az. IV B 2-S 2143-23/96). Das gilt sogar, wenn der die Reise gewährende Versicherer die von ihm für die Incentive-Reise getätigten Aufwendungen nicht als Betriebsausgabe absetzen darf (BFH, Urteil vom 26.09.1995, Az. VIII R 35/93).