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  • 22.03.2024 · Nachricht · Arbeitgeberleistungen

    OFD Frankfurt am Main liefert die Details zur Überlassung von Fahrrad-Zubehör durch Arbeitgeber

    | Überlassen Sie als Arbeitgeber einem Beschäftigten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ein (Elektro-)Fahrrad zur privaten Nutzung, ist dieser geldwerte Vorteil grundsätzlich nach § 3 Nr. 37 EStG steuerfrei. Doch was gilt steuerlich, wenn Sie auch Fahrradzubehör überlassen? Die Antwort auf diese Frage liefert die OFD Frankfurt am Main. |