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  • · Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen

    Erstattung von Parkgebühren und Überlassung von Parkplätzen richtig versteuern und verbeitragen

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Bei vielen Vermittlerbetrieben in größeren Städten steht ein Problem auf der Tagesordnung: Die Parkplatzsituation für die Mitarbeiter. Doch wie können Vermittlerbetriebe dieses Problem am besten lösen? Können die Kosten für Fremdparkplätze ‒ steuer- und beitragsfrei ‒ erstattet werden? Was gilt, wenn zusätzliche Parkplätze angemietet und diese den Mitarbeitern kostenfrei oder verbilligt überlassen werden? VVP beleuchtet die lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Folgen anhand verschiedener Fallkonstellationen. |

    Fall 1: Arbeitgeber erstattet die Parkgebühren

    Ihre Mitarbeiter können Parkgebühren, die sie selbst zahlen, nicht als Werbungskosten absetzen. Denn die Parkgebühren fallen für den Mitarbeiter infolge der Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte an. Sie sind mit der Entfernungspauschale abgegolten (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 und Abs. 2 S. 1 EStG).

     

    Erstatten Sie als Arbeitgeber die Parkgebühren, erfolgt dies nicht in Ihrem überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse. Selbst wenn die Erstattung von Parkkosten bei fehlenden kostenlosen Parkmöglichkeiten ein pünktliches Erscheinen der Beschäftigten am Arbeitsplatz und damit einen reibungslosen Betriebsablauf begünstigt, erfolgt die Übernahme der Parkkosten immer auch im Interesse der Mitarbeiter, die diese Kosten andernfalls tragen müssten. Deshalb sind Erstattungen des Arbeitgebers steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn, so jüngst auch das FG Niedersachsen (Urteil vom 27.10.2021, Az. 14 K 239/18, Abruf-Nr. 228010, rechtskräftig).