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  • · Arbeitgeberleistungen

    Erholungsbeihilfe statt Urlaubsgeld ‒ eine lohnsteuerlich günstige Alternative

    Bild: Canva

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Während normales Urlaubsgeld oft zu hohen Abzügen führt, bietet die pauschal versteuerte Erholungsbeihilfe über § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG eine steuerlich günstige Alternative, da sie pauschal mit 25 Prozent besteuert wird und sozialversicherungsfrei bleibt. Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit den Voraussetzungen der Erholungsbeihilfe, den Gestaltungsmöglichkeiten etwa für Minijobber sowie den Fallstricken. |

    Normales Urlaubsgeld ‒ viel Brutto, wenig Netto

    Zahlen Sie als Arbeitgeber Urlaubsgeld, fallen hohe Steuern und Sozialabgaben an. Oft kommt weniger als die Hälfte bei Ihrem Mitarbeiter an.

     

    • Beispiel 1

    Ein Mitarbeiter des Vermittlerbetriebs ist verheiratet, konfessionslos und hat zwei Kinder. Sein regulärer Bruttoarbeitslohn beträgt pro Monat 4.000 Euro, und es gilt die Steuerklasse III. Soll dem Mitarbeiter ein Urlaubsgeld von brutto 500 Euro gezahlt werden, kommen davon im Jahr 2025 lediglich 295 Euro netto an. Zusätzlich zu den 500 Euro hat der Vermittlerbetrieb die Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungen von rund 20 Prozent zu entrichten. Das sind 100 Euro.

     

    Ergebnis: Effektiv ist der Vermittlerbetrieb mit 600 Euro belastet, und der Mitarbeiter erhält nur 295 Euro ‒ weniger als 50 Prozent!