Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Versicherungsvertragsrecht

    Widerrufsbelehrung erfordert keinen Fettdruck

    | Der Versicherungsnehmer (VN) muss bezüglich seiner Vertragserklärung über sein Widerrufsrecht und die Rechtsfolgen des Widerrufs mithilfe einer deutlich gestalteten Belehrung aufgeklärt werden. Das ist eine der Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist (§ 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VVG). Doch ist für die Widerrufsbelehrung stets ein Fettdruck erforderlich? Die Antwort auf diese Frage eines Lesers hat die Rechtsprechung geliefert. |

     

    Der BGH hat entschieden, dass die Widerrufsbelehrung der Form halber wirksam ist, wenn die Schrift des gesamten Textes zwar extrem klein ist und jegliche Untergliederung fehlt, die Belehrung aber abweichend vom übrigen Text im Fettdruck gehalten ist (BGH, Beschluss vom 14.05.2014, Az. IV ZA 5/14, Rz. 17, Abruf-Nr. 141717). In einer anderen Entscheidung meint der BGH aber auch, dass die Widerrufsbelehrung im Fettdruck dann nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, wenn sie nur Bestandteil weiterer Informationen und Hinweise ist, die ebenfalls fettgedruckt sind; denn eine Belehrung erfordert eine Form, die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt (BGH, Urteil vom 16.10.2013, Az. IV ZR 52/12, Abruf-Nr. 133458).

     

    Wichtig | Die Widerrufsbelehrung muss dann nicht zwangsläufig durch einen Fettdruck hervorgehoben werden, wenn sie auf andere Weise vom VN nicht übersehen werden kann. So ist sie nach Ansicht des OLG Dresden auch dann drucktechnisch hervorgehoben, wenn sie vom übrigen Text durch eine sog. Asterisk-Linie (Sternchenlinie) abgesetzt wird und selbst keinen Fettdruck aufweist. Im aktuellen Streitfall war die Belehrung die einzige Textpassage, die durch Sternchen hervorgehoben worden war. Sie war in einem gesonderten Absatz enthalten und befand sich auf dem einseitigen Anschreiben an den VN. Sie konnte daher von ihm nicht übersehen werden, so das OLG Dresden (Beschluss vom 24.10.2022, Az. 4 U 1520/22, Abruf-Nr. 233045).

    Quelle: Ausgabe 03 / 2023 | Seite 1 | ID 48975672