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  • · Vermittlerrecht/Fernabsatz

    Elektronischer Widerrufsbutton kommt: Wann ist er für Versicherungsvermittler relevant bzw. Pflicht?

    Bild: KI generiert

    von Dr. Peter Loibl, Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) bei der Volkswohl Bund Lebensversicherung a. G., Dortmund

    | Verbraucher sollen es künftig einfacher haben, wenn sie einen im Internet geschlossenen Vertrag, z. B. einen Versicherungsvertrag, widerrufen wollen. In einem Referentenentwurf „eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts“ des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) ist vorgesehen, dass Unternehmen bei Onlineabschlüssen verpflichtet werden sollen, den elektronischen Widerruf per Schaltfläche (Button) zu ermöglichen. Der Beitrag erläutert, wann auch Versicherungsvermittler betroffen sind. |

    Vertragsschluss per Online-Benutzeroberfläche

    Das BMJV fasst die Thematik so zusammen (Pressemitteilung Nr. 47/2025 vom 03.09.2025): „Unternehmen, die den Vertragsschluss per Online-Benutzeroberfläche anbieten, sollen verpflichtet werden, einen elektronischen Widerrufsbutton bereitzustellen: Mit der elektronischen Schaltfläche sollen Verbraucherinnen und Verbraucher ihr 14-tägiges Widerrufsrecht ausüben können, das ihnen gesetzlich zusteht, wenn der Vertrag online geschlossen wird. Die neue Vorgabe zum Widerrufsbutton soll in Bezug auf Waren, Dienstleistungen und Finanzdienstleistungen gelten. Deutschland hat sich auf EU-Ebene erfolgreich dafür eingesetzt, dass eine solche elektronische Widerrufsfunktion verpflichtend wird.“

    Allgemeine neue Regelung im BGB und Ergänzung im VVG

    Der elektronische Widerrufsbutton wird künftig für sämtliche Verträge gelten, die Verbraucher online abgeschlossen haben. Versicherungsverträge, die über das Internet (im Fernabsatz) abgeschlossen werden, betreffen also nur eines von vielen Geschäftsfeldern. Entsprechend wird es mit § 356a BGB-E eine neue Regelung im BGB geben, die die elektronische Widerrufsfunktion umfassend für alle Onlineabschlüsse regelt; § 8 Abs. 1 VVG wird ergänzt.