· Fachbeitrag · Berufsunfähigkeitsversicherung
OLG Saarbrücken entscheidet zur formal unzureichenden Einstellungsmitteilung in der BU
von Rechtsanwalt Tobias Strübing, Fachanwalt für Versicherungsrecht
| Ein Berufsunfähigkeitsversicherer kann die Einstellung seiner Leistungen nur dann wirksam erklären, wenn die neue Tätigkeit des Versicherten als Verweisungsberuf verständlich und nachvollziehbar begründet wird. Das hat das OLG Saarbrücken entschieden ‒ und damit entspricht es auch der ständigen Rechtsprechung des BGH. Eine bloße Mitteilung, wonach der Versicherungsnehmer (VN) „nun eine andere Arbeit ausübt“, genügt nicht. |
Das verlangen die Bedingungen für eine Einstellung der Leistung
Nach den zugrunde liegenden Bedingungen der selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung (BED.SBU.0915) ‒ insbesondere § 12 AVB i. V. m. § 174 Abs. 1 VVG ‒ wird der Versicherer erst leistungsfrei, wenn er dem VN in Textform mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen der Leistungspflicht entfallen sind, und dies nachvollziehbar begründet. Selbst bei einer wirksamen Mitteilung dürfen die Rentenzahlungen erst mit Ablauf des dritten Monats nach Zugang dieser Erklärung eingestellt werden.
Verweis auf neue Tätigkeit erfordert nachvollziehbare Begründung
Im Urteilsfall fehlte es dem OLG an der erforderlichen Begründungstiefe: Der Versicherer hatte zwar auf eine neue Tätigkeit des VN verwiesen, aber keine konkrete Vergleichsbetrachtung zwischen dem alten und neuen Beruf angestellt. Er hatte nicht detailliert dargelegt, inwiefern die neue Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung entsprach oder warum die neue Tätigkeit zumutbar sein soll.
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