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  • 24.03.2025 · Nachricht · Berufsunfähigkeitsversicherung

    Auch Leistungseinstellung per „uno actu“ in BU muss nachvollziehbar begründet werden

    Eine Leistungseinstellung ist nur wirksam, wenn sie nachvollziehbar und detailliert begründet wird. Das gilt auch für den Fall, dass die BU-Rente nur für einen bestimmten Zeitraum gezahlt werden soll und die Berufsunfähigkeitsversicherung aus diesem Grund mit dem Anerkenntnis auch gleichzeitig die Leistungseinstellung erklärt, „uno actu“-Entscheidung. Mit dieser Aussage hat das OLG Nürnberg die Anforderungen an die Begründung der Leistungseinstellung durch den Berufsunfähigkeitsversicherer konkretisiert.