· Provisionsrückforderungen
BGH erweitert Auskunftsanspruch für Versicherungsvertreter

von Rechtsanwalt Alexander Paulus, Dr. Heinicke, Eggebrecht & Partner mbB Rechtsanwälte, München, www.heinicke-eggebrecht.com
| Der BGH hat die Auskunftsrechte ausgeschiedener Versicherungsvertreter gegenüber deren ehemaligem Versicherer gestärkt. Konkret geht es um das Dauerthema der „Provisionsrückforderungen“ und in welchem Umfang ein Ex-Vertreter von seinem früheren Versicherer Auskunft verlangen kann, wenn von ihm Provisionen zurückgefordert werden. |
Darum ging es vor dem BGH
Kündigt ein Kunde seinen Versicherungsvertrag, haftet der Vertreter in der Stornohaftungszeit für gezahlte Provisionen. Wird eine Provision zurückverlangt, will der Vertreter wissen, warum ‒ und ob der Kunde möglicherweise direkt danach einen neuen Vertrag bei einer Konzerngesellschaft des Versicherers über dasselbe Risiko abgeschlossen hat. In solchen Fällen hätte er unter Umständen weiter Anspruch auf die ursprüngliche Provision.
BGH bejaht Auskunftsanspruch des Versicherungsvertreters
Der BGH hat nun klargestellt: Der Vertreter kann in solchen Fällen gemäß § 87c Abs. 3 HGB Auskunft vom Versicherer zu einzelnen Versicherungsverträgen verlangen ‒ aber nur zu solchen, welche tatsächlich von einer Provisionskürzung oder -rückforderung betroffen sind (BGH, Urteil vom 24.07.2025, Az. VII ZR 176/24, Abruf-Nr. 249626). Die vier zentralen Aussagen lauten:
- Auskunft über Ersatzverträge möglich: Ehemalige Vertreter dürfen Informationen darüber verlangen, ob ihre früheren Kunden während der Stornohaftungszeit beim Versicherer neue Verträge mit dem gleichen versicherten Risiko abgeschlossen haben.
- Nicht auf den Buchauszug beschränkt: Dieses Auskunftsrecht des Vertreters gemäß § 87c Abs. 3 HGB besteht neben dem Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs gemäß § 87c Abs. 2 HGB. Diese beiden Rechte gelten unabhängig voneinander und stehen in keinem Stufenverhältnis.
- Einschränkung: Auskünfte müssen nur insoweit erteilt werden, als sie sich auf Fälle beziehen, in denen tatsächlich Provisionen zurückgefordert oder gekürzt wurden. Vertreter können also nicht pauschal zu allen ehemaligen Kunden die Information verlangen, ob diese einen neuen Vertrag beim alten Versicherer über dasselbe Risiko versichert haben; sie müssen vielmehr einen konkreten Bezug zu ihrem Provisionsverlust herstellen.
- Keine Relevanz ‒ keine Auskunft: Der Versicherer darf Informationen nur dann zurückhalten, wenn sie eindeutig nichts mit dem Provisionsanspruch des Vertreters zu tun haben.