· Nachricht · Auskunftsanspruch
BGH stellt klar: Auskunftsanspruch nach § 87c Abs. 3 HGB kann neben Anspruch auf Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB bestehen
| Der Auskunftsanspruch nach § 87c Abs. 3 HGB über eine Information, die nicht im Buchauszug enthalten ist, besteht neben dem Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB. Ein Rangverhältnis besteht nicht. Dies hat der BGH klargestellt. Er hat in seiner Entscheidung aber noch eine zweite wichtige Aussage getroffen. |
Die befasst sich mit Inhalt und Reichweite des Auskunftsbegehrens (BGH, Urteil vom 24.07.2025, Az. VII ZR 176/24, Abruf-Nr. 249626). Es muss sich um Verträge handeln,
- die der Vertreter an den Versicherer vermittelt hat und die nach der Beendigung des Versicherungsvertretervertrags in der Stornohaftungszeit durch die Kunden gekündigt oder in der Beitragszahlung eingeschränkt worden sind,
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