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  • · Fachbeitrag · Maklerwechsel

    Versicherer lehnt „Bestandsübertragung“ auf neuen Makler ab ‒ das sind Ihre Rechte

    | Übernehmen Sie als Makler die Betreuung bestehender Versicherungsverträge, legen Sie dem Versicherer Ihre Maklervollmacht vor und bitten um „Bestandsübertragung“ bzw. darum, als Betreuer geschlüsselt zu werden. Dabei stoßen Sie immer wieder auf Ablehnung beim Versicherer. VVP erläutert Ihnen nachfolgend, welche Rechte Sie in einem solchen Fall gegenüber dem Versicherer haben. |

    Übernahme der Betreuung durch neuen Makler

    Wünschen Sie als neuer Makler die „Übertragung des Versicherungsvertrags in Ihren Bestand“, bedeutet das, dass der Versicherer den Maklerkunden/Versicherungsnehmer mit den entsprechenden Verträgen auf Sie als bevollmächtigten Makler schlüsseln muss. Der Versicherer bleibt im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes aber stets Inhaber des Versicherungsbestands.

     

    Wichtig | Eine von Ihnen gewünschte „Bestandsübertragung“ bezieht sich immer nur auf Ihre Betreuungspflicht, die Sie als Sachwalter Ihrem Kunden gegenüber, nicht jedoch dem Versicherer gegenüber schulden.

    Zusammenarbeit und Korrespondenz bei Maklerwechsel

    Der Versicherer muss den Kundenwunsch akzeptieren, wenn

    • Ihr Kunde Sie mit der Betreuung seiner Versicherungsangelegenheiten beauftragt hat und
    • Sie dies durch entsprechende Dokumente wie Maklervertrag bzw. Maklervollmacht dem Versicherer gegenüber belegt haben.

     

    Korrespondenzpflicht des Versicherers

    Mit der Anzeige Ihrer Bevollmächtigung ist der Versicherer zur Korrespondenz Ihnen gegenüber verpflichtet, weil Sie vom Versicherungsnehmer bevollmächtigt sind. Diesbezüglich ist die Rechtsprechung mittlerweile eindeutig (BGH, Urteil vom 29.05.2013, Az. IV ZR 165/12, Abruf-Nr. 131967; LG Potsdam, Urteil vom 14.10.2011, Az. 51 O 46/11, Abruf-Nr. 123073).

     

    Ist dem Versicherer allerdings aus besonderen Umständen des Einzelfalls eine Korrespondenz mit Ihnen nicht zuzumuten, z. B. wegen unzumutbaren Mehraufwands, kann er von der Korrespondenzpflicht abweichen. Ein solcher Mehraufwand ist gegeben, wenn der Kunde Ihnen als Makler keine umfassende, sondern lediglich eine begrenzte Vollmacht erteilt hat.

     

    Versicherer schuldet Korrespondenz nur einmal

    Ein Versicherer muss die Korrespondenz nur einmal führen. Sie können nicht verlangen, dass der Versicherer die Korrespondenz zweimal versendet.

     

    • Wünscht der Kunde die Korrespondenz an sich selbst, ist der Versicherer nicht verpflichtet, Kopien dieser Korrespondenz zusätzlich auch an Sie zu senden.

     

    • Wünscht der Kunde, dass der Versicherer die Korrespondenz Ihnen zukommen lässt, dann ist der Versicherer auch gehalten, sich an diesem Kundenwunsch zu orientieren. Das gilt insbesondere dann, wenn der VN mit Ihnen einen Maklervertrag geschlossen und Ihnen eine umfassende Maklervollmacht inkl. Postempfangsvollmacht erteilt hat (LG Wuppertal, Urteil vom 03.03.2017, Az. 13 O 53/16, Abruf-Nr. 194863).

     

    • Wichtig | Leitet der Versicherer die Korrespondenz ausschließlich an Ihren Kunden, kommt er zwar seiner gesetzlichen Betreuungspflicht nach, missachtet aber den Kundenwunsch gemäß Bevollmächtigung. Informiert der Versicherer aber nur Sie, obwohl der Kunde auch eine Kopie an sich wünscht, könnte wiederum argumentiert werden, dass der Versicherer seiner Betreuungspflicht dem Versicherungsnehmer gegenüber nicht nachkommt. Die Lösung wäre zwar eine doppelte Versendung der Korrespondenz, der Versicherer ist aber eben hierzu nicht verpflichtet.

    Bestands- bzw. Betreuungscourtage bei Maklerwechsel

    Eine von Ihnen gewünschte „Bestandsübertragung“ ist ‒ wie oben beschrieben ‒ immer nur auf Ihre Betreuungspflicht gegenüber dem Kunden gerichtet. Sie regelt nicht Ihr direktes rechtliches Verhältnis zum Versicherer.

     

    • Aus diesem Grund schuldet der Versicherer Ihnen, der Sie einen Versicherungsvertrag nicht selbst vermittelt, sondern lediglich in die eigene Betreuung „übernommen“ haben, auch nur dann eine Bestands- bzw. Betreuungscourtage, wenn Sie das mit dem Versicherer ausdrücklich vereinbart haben.

     

    • Ist der Versicherer nicht bereit, in diesen Fällen eine Bestands- bzw. Betreuungscourtage zu zahlen, und kommt es nicht zu einer diesbezüglichen vertraglichen Einigung, muss der Versicherer nicht zahlen.

     

    Wichtig | Es haben sich zwar im Laufe der Zeit Makler-Usancen gebildet, wonach eine Courtagezahlung in Fällen der Betreuungsübernahme als durchaus „üblich“ angesehen wird ‒ allerdings auch wiederum nur auf Basis einer individuellen vertraglichen Absprache. Ein einklagbarer Courtageanspruch lässt sich nur aus einer vertraglichen ‒ am besten schriftlichen ‒ Absprache ableiten.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Beitrag „Courtage bei Maklerwechsel, übernommenen Verträgen oder bei gekündigtem Maklervertrag“, VVP 5/2021, Seite 3 → Abruf-Nr. 47334295
    Quelle: Ausgabe 08 / 2021 | Seite 7 | ID 47385982