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  • 04.07.2017 · IWW-Abrufnummer 194863

    Landgericht Wuppertal: Urteil vom 03.03.2017 – 13 O 53/16

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    LG Wuppertal

    03.03.2017

    13 O 53/16

    Tenor:

    Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken direkte Korrespondenz mit Versicherungsnehmern zu führen, die mit der Klägerin einen Versicherungsmaklervertrag geschlossen haben und aufgrund einer besonderen Makler Vollmacht der Klägerin eine Postempfangsvollmacht erteilt haben, wie beispielsweise mit Schreiben vom 26. Januar 2016 an den Versicherungsnehmer Herrn N, U-Straße, xxx, erfolgt, anstatt die jeweiligen Schreiben direkt an die Klägerin zu versenden.
    Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von der außergerichtlichen Gebührenforderung ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 480,20 € freizustellen.

    Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

    Tatbestand

    Die klagende Versicherungsmaklerin begehrt von der beklagten Versicherung die Unterlassung der direkten Korrespondenz mit Versicherungsnehmern, die mit der Klägerin einen Maklervertrag geschlossen haben. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Versicherungsunternehmen. Die Klägerin ist Versicherungsmaklerin i.S.v. § 59 Abs. 3 VVG.

    Der Versicherungsnehmer N unterhält bei der Beklagten eine Unfallversicherung und entschloss sich 2010, sich von der Klägerin betreuen zu lassen. Er erteilte der Klägerin daher unter dem 19.01.2010 eine Vollmacht wie Anlage K1 zur Klageschrift. Der wesentliche Inhalt der Vollmacht lautet wie folgt: "Maklervollmacht Herr N (...) bevollmächtigt die Firma P KG (...) den Vollmachtgeber gegenüber Versicherern zu vertreten, Willenserklärungen für den Vollmachtgeber abzugeben (schließt den Abschluss von Versicherungsverträgen ein) und für ihn entgegenzunehmen sowie Kündigungen zu bestehenden Versicherungsverträgen auszusprechen. Diese Vollmacht schließt die Entgegennahme der Police, sämtlicher AVB und den sonstigen Informationen nach § 7 VVG-2008 i.V. mit der VVG-Info-Verordnung ein. Hiermit verbunden ist die Postempfangsvollmacht des Maklers, die jeglichen Schriftwechsel umfasst, der für den Abschluss und die Verwaltung von Versicherungsverträgen notwendig ist. Sie schließt auch den Schriftwechsel zur Krankenversicherung ein. (...)"

    Die Klägerin übersandte diese Vollmacht der Beklagten am 10.08.2011 im Zuge der Erweiterung des Versicherungsschutzes für die jüngste Tochter von Herrn N.

    Mit Schreiben vom 26.01.2016 wandte sich die Beklagte direkt an Herrn N und sandte ihm für seine Unfallversicherung den Versicherungsschein zu. In dem Briefkopf oben rechts heißt es:

    Barmenia
    Allgemeine Versicherungs-AG
    Ihren Vertrag betreut:
    P KG
    I-Straße
    Xx
    Maklerdirektion ....
    O-Weg
    Xx

    In dem Schreiben wird eine (neue) monatliche Gesamtbeitragsrate mitgeteilt. Weiter heißt es: "Mit meine-barmenia haben Sie den vollen Überblick über Ihre Verträge bei der Barmenia. Jetzt im Internet anmelden unter: www.meine-barmenia.de."

    Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf die Anl. K3 zur Klageschrift verwiesen.

    Mit Schreiben vom 07.02.2016 rügte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Verstoß gegen die Korrespondenzpflicht und forderte diese vergeblich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungspflichterklärung auf, erneut mit anwaltlichem Schreiben vom 29.03.2016, in dem sie die Beklagte zudem vergeblich zur Erstattung ihr entstandener vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, berechnet nach einem Gegenstandswert von 25.000 € sowie ausgehend von einer 1,3 Geschäftsgebühr, aufforderte.

    Die Versicherungsnehmerin R unterhält bei der Barmenia Krankenversicherung a.G. eine Krankenversicherung. Sie erteilte der Klägerin unter dem 05.04.2010 eine Maklervollmacht, wegen deren genauen Inhalts auf die Anl. K8 zur Klageschrift verwiesen wird. Am 10.05.2016 wandte sich die Barmenia Krankenversicherung a.G. schriftlich direkt an die Versicherungsnehmerin Frau R. (Anlage K10 d. GA). Mit Schreiben vom 15.11.2016 wandte sich die Barmenia Krankenversicherung a. G. zudem direkt an eine Frau O, die der Klägerin ebenfalls eine Maklervollmacht wie Anlagen K 21 zu dem klägerischen Schriftsatz vom 08.12.2016 erteilt hatte

    Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte gegen ihre im Falle der Beauftragung eines Versicherungsmaklers bestehende Korrespondenzpflicht verstoße. Gebe der Versicherungsnehmer durch Anzeige zu erkennen, dass er seine Versicherungsangelegenheiten ausschließlich über einen Vertreter abzuwickeln beabsichtige, habe der Versicherer dies zu respektieren und fortan ausschließlich über den Makler zu korrespondieren. Die jeweils direkte Korrespondenz mit den Versicherungsnehmern stelle eine gezielte Behinderung gem. § 4 Nr. 4 UWG im Rahmen ihrer, der Klägerin, wirtschaftlichen Aktivitäten dar, die die Beklagte nach § 8 Abs. 1 UWG zu unterlassen habe.

    Die Klägerin beantragt,

    die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken direkte Korrespondenz mit Versicherungsnehmern zu führen, die mit ihr einen Versicherungsmaklervertrag geschlossen haben und aufgrund einer besonderen Maklervollmacht ihr, der Klägerin, eine Postempfangsvollmacht erteilt haben, anstatt die jeweiligen Schreiben direkt an sie, die Klägerin, zu versenden, wie mit Schreiben vom 26. Januar 2016 an den Versicherungsnehmer Herrn N, T-str., xxx, und mit Schreiben vom 10. Mai 2016 an Frau R, T-Straße, Xx , erfolgt;

    die Beklagte weiter zu verurteilen, sie von der außergerichtlichen Gebührenforderung ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.044,40 € freizustellen.

    Die Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Die Beklagte meint, eine umfassende Bevollmächtigung der Klägerin durch ihre Versicherungsnehmer liege nicht vor. Aus den jeweiligen Maklervollmachten gehe der Wunsch der Versicherungsnehmer hinsichtlich einer ausschließlichen Korrespondenz über die Klägerin nicht hinreichend klar hervor. Von daher stelle es für sie einen unzumutbaren Mehraufwand dar, die Korrespondenzpflicht im Einzelfall zu überprüfen.

    Die Beklagte ist zudem der Ansicht, dass, sofern eine Korrespondenzpflicht anzunehmen sei, diese jedenfalls nicht uneingeschränkt bestehe, und zwar insbesondere dann nicht, wenn Schreiben aus Rechtsgründen nicht an den Makler gerichtet werden dürften, wie etwa bei der Mitteilung von Gesundheitsdaten ohne ausdrückliche Einwilligung.

    In der Angelegenheit N sei die betreuende Funktion der Klägerin zudem - wie unstreitig - im Anschreiben der Beklagten ausdrücklich erwähnt, so dass von einer gezielten Behinderung keine Rede sein könne.

    Bezüglich der genannten Kunden R und O fehle es schon an einem Wettbewerbsverhältnis der Parteien.

    Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe

    Die zulässige Klage ist begründet.

    Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch wegen Verstoßes gegen die Korrespondenzpflicht aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, §§ 4 Nr. 4, 3, 8 Abs. 1 UWG.

    Nach Auffassung der Rechtsprechung entsteht durch die Aufnahme und Anzeige einer Maklertätigkeit zugleich eine schuldrechtliche Sonderbeziehung zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsmakler (vgl. etwa BGH, NJW 2013, 2354 [BGH 29.05.2013 - IV ZR 165/12]).

    Vorliegend erteilte der Versicherungsnehmer der Beklagten N am 19.01.2010 der Klägerin eine Maklervollmacht. Die Klägerin übersandte diese Vollmacht der Beklagten am 10.08.2011. Soweit die Beklagte rügt, ihr läge keine Originalvollmacht vor, kann sie damit nicht gehört werden: In Ihrem Schreiben vom 15.02.2016 an die Klägerin wie Anl. K5 zur Klageschrift hat sie selbst mitgeteilt, dass, wie sie der Klägerin auch schon mit Schreiben vom 04.08.2015 mitgeteilt habe, in ihrem System vermerkt sei, dass zu den Verträgen des Bestandes der Klägerin die Korrespondenz mit dem Büro der Klägerin zu führen sei. Unstreitig handelt es sich auch bei dem Kunden N um einen Bestandskunden der Klägerin. Mithin hat die Beklagte deutlich zu erkennen gegeben, die der Klägerin von diesem erteilte Maklervollmacht akzeptiert zu haben, und zwar, ohne auf die Vorlage eines Originals bestanden zu haben.

    Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass die von der Klägerseite benannten Vorgänge hinsichtlich der Versicherungsnehmer R und O schon deshalb keinen Verstoß der Beklagten gegen einige ihr möglicherweise obliegende Korrespondenzpflicht mit der Klägerin darstellen können, da die insoweit von Klägerseite aufgeführten Schreiben von der Barmenia Krankenversicherung a.G. und nicht von der Beklagten stammten.

    Indes hat die Beklagte durch das Schreiben wie Anl. K3 zur Klageschrift an den Versicherungsnehmer N eine ihr aus dieser schuldrechtlichen Sonderbeziehung obliegende Pflicht verletzt.

    Grundsätzlich trifft den Versicherer nämlich gem. § 241 Abs. 2 BGB eine vertragliche Nebenpflicht, auf Verlangen seines Versicherungsnehmers mit einem von diesem bevollmächtigten Vertreter im Rahmen des Versicherungsverhältnisses den Schriftwechsel ausschließlich über den Versicherungsmakler zu führen und diesem Vertreter in dem Umfang Auskünfte zu erteilen, in dem er dem Versicherungsnehmer gegenüber auskunftspflichtig ist. Denn die Einschaltung eines Versicherungsmaklers mit einer entsprechenden Empfangsvollmacht durch den Versicherungsnehmer macht deutlich, dass dieser die weitere Betreuung aller seiner bestehenden Versicherungsangelegenheiten durch seinen Versicherungsmakler wünscht. Der Versicherer ist gegenüber seinem Versicherungsnehmer verpflichtet, dessen Entscheidung zu respektieren, sich einen treuhändischen Sachwalter für seine Versicherungsangelegenheiten gesucht zu haben. Aus dem sich als Nebenpflicht aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Anspruch folgt zugleich die Verpflichtung des Versicherers, die Bevollmächtigung des Dritten zu beachten und dem Wunsch des Versicherungsnehmers entsprechend mit dem Vertreter im Rahmen bestehender Versicherungsverträge zusammenzuarbeiten und zu korrespondieren (vgl. BGH NJW 2013, 2354 [BGH 29.05.2013 - IV ZR 165/12]). Hierbei handelt es sich um einen Grundsatz, von dem nur in einzelnen Ausnahmefällen abgewichen werden kann, und zwar dann, wenn dem Versicherer "aus besonderen Umständen im Einzelfall" eine Korrespondenz mit dem Makler nicht zuzumuten ist. Dies kann der Fall sein, wenn ein unzumutbarer Mehraufwand besteht. Ein solcher kann insbesondere dann entstehen, wenn der Versicherungsnehmer seinem Vertreter keine umfassende, sondern lediglich eine begrenzte Vollmacht erteilt hat und somit bei jeder Handlung erneut geprüft werden müsste, ob diese von der Vollmacht gedeckt sei oder nicht. Da es sich bei Versicherungsverträgen um Massengeschäfte handelt, ist es einem Versicherer nicht zuzumuten, Vollmachten in jedem Einzelfall darauf zu untersuchen, wie weit sie reichen und ob sie die jeweils zu führende Korrespondenz und die zu erteilende Auskunft betreffen (BGH a.a.O.). Dem insoweit bestehenden berechtigten Interesse des Versicherers ist zum einen dadurch Rechnung zu tragen, dass der Versicherungsnehmer den Vertreter umfassend bevollmächtigt, ihn in allen bestehenden Versicherungsangelegenheiten zu vertreten und die Korrespondenz hinsichtlich bestehender Versicherungsverträge allein mit ihm zu führen; zum anderen ist die entsprechende Vollmacht dem Versicherungsnehmer entweder unmittelbar durch den Versicherungsnehmer oder durch den Vertreter in eindeutiger und unmissverständlicher Weise unter Vorlage einer entsprechenden Vollmachtsurkunde bekannt zu geben.

    Die Maklervollmacht betreffend den Versicherungsnehmer N wie Anl. K1 zur Klageschrift enthält eine umfassende Postempfangsvollmacht für die Klägerin. Soweit die Beklagte meint, die Vollmacht sei inhaltlich unbestimmt, trägt dies nicht. Soweit es hierin heißt: "Hiermit verbunden ist die Postempfangsvollmacht des Maklers, die jeglichen Schriftwechsel umfasst, der für den Abschluss in die Verwaltung von Versicherungsverträgen notwendig ist.", ist dies entgegen der Ansicht der Beklagten eindeutig nach dem objektiven Empfängerhorizont dahingehend zu verstehen, dass jeglicher Schriftwechsel im Zusammenhang mit den Versicherungsverträgen des Versicherungsnehmers gemeint ist. Der Nachsatz "der für den Abschluss und die Verwaltung von Versicherungsverträgen notwendig ist" soll erkennbar nicht den vorherigen Passus "die jeglichen Schriftwechsel umfasst" relativieren, sondern allein präzisieren. Dies gilt umso mehr, als anschließend noch ausdrücklich der - unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten besonders bedenkliche - Schriftwechsel zur Krankenversicherung ebenfalls ausdrücklich als in die Postempfangsvollmacht eingeschlossen bezeichnet wird.

    Die Formulierung der Vollmacht lässt mithin keinerlei Spielraum zu und definiert die Verpflichtung der Beklagten eindeutig dahingehend, dass keine Ausnahmen zugelassen werden sollen.

    Im Übrigen hat die Beklagte die ihr vorliegenden Vollmachten in dem Schreiben vom 15.02.2016 sowie nach ihren eigenen Ausführungen in diesem Schreiben schon in einem Schreiben vom 04.08.2015 gegenüber der Klägerin akzeptiert und sich allein darauf berufen, dass, sollte einmal die Korrespondenzverpflichtung nicht beachtet werden, dies keinesfalls rechtsmissbräuchlich erfolge. Dies zeigt, dass auch die Beklagte selbst von dem Bestehen einer umfassenden Vollmacht, auch im Hinblick auf den Versicherungsnehmer N, ausgeht.

    Eine Korrespondenzverpflichtung der Beklagten scheitert letztlich auch nicht an der Nichtberücksichtigung von besonderen Anforderungen der Personenversicherung bzgl. der Einwilligung des Versicherungsnehmers in die Nutzung personenbezogener Daten.

    Die Organmitglieder und Mitarbeiter von Personenversicherungen sind zwar dem Risiko ausgesetzt, angesichts inhaltlich unbestimmter und auch ohne Mitwirkung des Versicherungsnehmers nicht bestimmbarer Inhalte, sich bei der Weiterleitung der Korrespondenz an den Makler strafbar zu machen, wenn vom Versicherungsnehmer der Einwand erhoben wird, nicht notwendige, aber sensible Daten seien an den Makler herausgegeben worden (vgl. § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB), denn im Unterschied zu Mitarbeitern von Maklerunternehmen trifft sie eine Verschwiegenheitsverpflichtung. Eine vergleichbare Problemstellung schaffen die Vorgaben in den §§ 43 f. BDSG. Strafbewehrt oder dem Risiko, ein Bußgeld zu verwirken, sind Verletzungen der zwingenden Vorgaben des BDSG. Dessen Zweck liegt gem. § 1 Abs. 1 BDSG in dem Schutz vor Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten. Nach § 1 Abs. 2 BDSG findet dieses Gesetz auf die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten auch durch nicht-öffentliche Stellen Anwendung, soweit sie die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten. Nach § 4 Abs. 1 BDSG ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, wenn die Einwilligung des Betroffenen besteht. § 4a Abs. 3 BDSG fordert bei besonderen personenbezogenen Daten - wie Gesundheitsangaben, § 3 Abs. 9 BDSG - eine qualifizierte Einwilligung. Diese Einwilligung muss sich ausdrücklich auf diese besonderen Daten beziehen.

    Die Vollmacht des Versicherungsnehmers N schließt indes ausdrücklich den Schriftwechsel zur Krankenversicherung ein, in dem in besonderem Maße gesundheitsbezogene Daten relevant sind. Die ausdrückliche Erwähnung jedes einzelnen Versicherungszweiges, in denen derartige Daten unter Umständen verarbeitet werden könnten, wäre reiner Formalismus. Es kommt für die Einhaltung der Erfordernisse des § 4a Abs. 3 BDSG entscheidend darauf an, dass dem Einwilligenden bewusst ist, dass er in die Weitergabe und Nutzung besonderer personenbezogener Daten einwilligt. Aufgrund der konkreten Bezugnahme auf die Krankenversicherung ist ohne weiteres erkennbar, dass dem Vollmachtgeber die Tragweite seiner Einwilligung deutlich erkennbar war. Ein gesonderter Hinweis insbesondere auf die Regelungen des BDSG und auf die Unfallversicherung war nicht erforderlich.

    Die Beklagte ist von ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung in Gänze befreit.

    Mithin hat die Beklagte, indem sie das angezeigte Korrespondenzmaklerverhältnis nebst Empfangsvollmacht nicht beachtet und direkt mit dem Versicherungsnehmer korrespondiert hat, sich über die Erklärung des Versicherungsnehmers, seine versicherungsrechtlichen Angelegenheiten durch eine Person seines Vertrauens wahrnehmen zu lassen, hinweggesetzt.

    Die Beachtung der Korrespondenzpflicht stellt für die Beklagte auch keinen unzumutbaren Mehraufwand dar, da, wie oben dargelegt, eine umfassende Vollmacht vorliegt, so dass die Beklagte auch nicht gehalten wäre, im Einzelfall zu überprüfen, welcher Schriftverkehr von der Vollmacht umfasst werde oder nicht.

    Das Vertretenmüssen wird gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet.

    Ein vertraglicher Anspruch auf Unterlassung besteht gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.

    Zudem ergibt sich der Unterlassungsanspruch der Klägerin aus § 4 Nr. 4 UWG i.V.m. §§ 3, 8 Abs. 1 UWG.

    Die Klägerin ist als Mitbewerber der Beklagten im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG anzusehen.

    Die Klägerin als Versicherungsmaklerin und damit Sachwalterin der Interessen der Versicherungsnehmer und die Beklagte als Versicherer nehmen zwar unterschiedliche Aufgaben wahr, sie stehen aber insoweit im Wettbewerb, als sie beide bestrebt sind, Versicherungsverträge zu vermitteln oder zu erweitern, um insbesondere über Bestandskunden weitere Vertragsabschlüsse herbeizuführen. Allein der Umstand, dass sie sich auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen befinden, schließt das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses im Hinblick auf den gleichen Abnehmerkreis nicht aus.

    Gem. § 4 Nr. 4 UWG handelt unlauter, wer einen Mitbewerber gezielt behindert.

    Eine solche gezielte Behinderung der Klägerin durch die Beklagte ist vorliegend gegeben.

    Als "gezielt" ist eine Behinderung dann anzusehen, wenn eine solche Maßnahme bei objektiver Würdigung aller Umstände in erster Linie nicht auf die Förderung der eigenen wettbewerblichen Entfaltung gerichtet ist, sondern durch sie vielmehr der Mitbewerber in seinen wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten beeinträchtigt werden soll (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl. 2016, § 4 UWG Rn. 4.8). Zur Feststellung der Zielgerichtetheit der Behinderung sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die sich gegenüberstehenden Interessen der beteiligten Mitbewerber, Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer gegeneinander abzuwägen (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 UWG Rn. 10.10 f.). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass ein Einwirken auf Kunden des Mitbewerbers ohne weiteres noch keine unlautere Behinderung darstellt, sondern erst dann, wenn dies in unangemessener Weise geschieht, um sie als eigene Kunden zu gewinnen oder zu erhalten. Eine derartige Einwirkung auf den Kunden liegt regelmäßig dann vor, wenn sich der Abfangende gewissermaßen zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um diesem eine Änderung seines Entschlusses, die Waren oder Dienstleistungen des Mitbewerbers in Anspruch zu nehmen, aufzudrängen. Eine gezielte Behinderung liegt jedenfalls dann vor, wenn der Kunde irregeführt oder sein Irrtum ausgenutzt wird (Köhler/Bornkamm, a.a.O. § 4 UWG, Rn. 10.27).

    Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist anzunehmen, dass sich der Kunde bei Rückfragen zu Versicherungsangelegenheiten an denjenigen wenden wird, von dem ihm das letzte, in Bezug auf seinen Versicherungsvertrag relevante Schreiben übermittelt wurde. Eine Irreführung der Versicherungsnehmer liegt insofern vor, wenn das Schreiben von dem Versicherungsunternehmen stammt und darin - zumindest auch - die Kontaktdaten des Service-Centers des Versicherungsunternehmens angegeben sind. Hierdurch wird die konkrete Gefahr geschaffen, dass der Kunde des Versicherungsunternehmens über den korrekten Ansprechpartner - den Versicherungsmakler - getäuscht wird, ggf. sogar bei einer fortlaufenden direkten Korrespondenz mit der Versicherung annehmen wird, dass der Maklerauftrag nicht mehr existiere.

    Zwar ist in dem Schreiben der Beklagten an den Versicherungsnehmer Herrn N in dem Briefkopf rechts auf die Klägerin als betreuende Vermittlerin hingewiesen. Indes ist auch auf die Maklerdirektion Xx der Beklagten nebst Telefonnummer hingewiesen. Zudem wird eigens die Betreuung über die Barmenia in dem Schreiben hervorgehoben (" Mit meine-barmenia.de haben Sie den vollen Überblick über Ihre Verträge bei der Barmenia.") und zur Anmeldung in dem Internetportal der Barmenia aufgefordert.

    Durch die unmittelbare Kontaktaufnahme zwischen der Beklagten und dem Kunden wird der Klägerin zudem die Möglichkeit genommen, in für den Kunden erkennbarer Weise entsprechend des vertraglichen Auftrages tätig zu werden und seine Beratungsfunktion wahrzunehmen. Denn zu den Pflichten des Versicherungsmaklers gehören nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch die Betreuung nach Abschluss des Vertrages, indem er den Vertrag ungefragt auf etwaigen Anpassungsbedarf hin überprüft (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14.01.2016, I ZR 1007/14). Im Übrigen beeinträchtigt die direkte Kontaktaufnahme durch die Beklagte das berechtigte Interesse der Klägerin, über die Versicherungsbelange ihres Mandanten informiert zu werden. Dies gilt umso mehr, falls durch einen Fehler des Versicherungsunternehmens die Versicherungsnehmer eine Vertragsverschlechterung zu befürchten haben.

    Die für die Berechtigung des Unterlassungsanspruchs notwendige Wiederholungsgefahr liegt vor. Ist es zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen, besteht nach ständiger Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr. Sie zu widerlegen, obliegt dem Verletzer. Dies gelingt im Allgemeinen dadurch, dass der Verletzer eine bedingungslose und unwiderrufliche Unterlassungsverpflichtungserklärung unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung abgibt. Die Beklagte hat indes die Abgabe einer solchen Unterlassungsverpflichtungserklärung ausdrücklich abgelehnt. Mithin sind weitere Verstöße zu befürchten.

    Soweit die Beklagte weiter rügt, die klägerseits vorbereitete strafbewehrte Unterlassungserklärung sei wegen diverser Mängel unbrauchbar, ändert dies nichts: Es ist allein Sache des Verletzers, dafür Sorge zu tragen, einer adäquate Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, wobei die von dem Verletzten vorgelegte Erklärung immer nur einen Vorschlag darstellen kann.

    Der zuerkannte Anspruch auf Freistellung von der Klägerin entstandenen außergerichtlichen Kosten ihrer Prozessbevollmächtigten folgt aus §§ 12 UWG, 257 BGB. Bezüglich der Höhe war indes auf einen Gegenstandswert i.H.v. 6000 € abzustellen (vergleiche hierzu die Ausführungen unten zu dem Streitwert), mithin allein ein Betrag in Höhe von 480,20 € anzusetzen.

    Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO.

    Der Streitwert wird auf 6000 € festgesetzt.

    Da die Klägerin nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten bezüglich der von ihr betreuten Versicherungsnehmer der Beklagten insgesamt im Jahr eine Provision in Höhe von 306,32 € bezogen hat, sowie gegen den Krankenversicherer Provisionsansprüche von jährlich 216,24 € realisiert, erscheint der von ihr angegebene Gegenstandswert von 25.000 € angesichts dieser Beträge weit übersetzt.

    Andererseits ist zu beachten, dass gezielte Wettbewerbsverstöße immer ein gewisses Gewicht haben, so dass für die Bemessung des Streitwertes auch nicht alleine auf die klägerseits erzielte Provision abzustellen war. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Streitwert i.H.v. 6000 € für angemessen.