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  • · Fachbeitrag · Maklervertrag/Maklervollmacht

    Vorlage der Originalvollmacht ‒ Was Versicherer können, können Makler auch!

    | Üblicherweise legen Makler der Kündigung eines Versicherungsvertrags die Vollmacht des Kunden in Kopie oder digitaler Form bei. Die meisten Versicherer akzeptieren das. Es gibt aber auch solche, die diese Form der Kündigung zurückweisen. Was der Versicherer kann, kann der Makler auch: Er kann die Zurückweisung der Kündigung durch den Versicherer ebenfalls zurückweisen. VVP erläutert Ihnen nachfolgend, wie das geht. |

    Fehlende Legitimation des Maklers

    Bei manchen Versicherern ist es offensichtlich, dass mit dem Erfordernis zur Vorlage einer Originalvollmacht zum Nachteil des Maklers, und damit zum Nachteil des gemeinsamen Kunden, taktiert wird. Häufig erlebt man das bei einem Versicherer, dessen Kunden sich eines Maklers bedienen, der für den Versicherer einmal als Vertreter tätig war. Hier wird das „Spiel der Originalvollmachtsvorlage“ besonders gerne gespielt.

     

    Keine Originalvollmacht ‒ unverzügliche Zurückweisung

    Sie müssen wissen: Legt der Makler bei der Kündigung eines Versicherungsvertrags die Vollmacht nicht im Original vor, muss der Versicherer das nicht akzeptieren. Denn für alle einseitigen Rechtsgeschäfte wie Kündigung, Mahnung etc. ist die Vorlage der Originalvollmachtsurkunde erforderlich (§ 174 BGB). Sprich: Der Versicherer kann das Original verlangen. Er muss sich nicht begnügen mit

    • der Vorlage einer beglaubigten Abschrift,
    • einer Fotokopie,
    • einer Faxkopie,
    • einer E-Mail oder
    • dem Angebot, die Vollmachtsurkunde beim bevollmächtigten Makler einzusehen.

     

    Wichtig | Legt ein Makler keine Originalvollmacht vor, muss der Versicherer die vom Makler ausgesprochene Kündigung unverzüglich als unwirksam zurückweisen. Unverzüglich heißt, ohne schuldhaftes Zögern innerhalb einer angemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist. Weist der Versicherer die Kündigung des Maklers nicht zurück oder tut er es verspätet, gilt sie als wirksam ausgesprochen. Der Versicherungsvertrag ist damit wirksam gekündigt.

     

    Was heißt unverzüglich nach der Rechtsprechung?

    Die Frage lautet also: Wann ist die Zurückweisung unverzüglich erfolgt? Wann ist sie verspätet? Das OLG Hamm sieht eine Überlegungsfrist von einem Tag als ausreichend an. Der Versicherer hätte im Urteilsfall eine Fax-Kündigung vom 26.09.1989 am 27. oder spätestens am 28.09.1989 zurückweisen müssen. Die Zurückweisung am 02.10.1989 (also nach sechs Tagen) sei verspätet gewesen. Folge: Die Versicherungsverträge waren wirksam gekündigt (OLG Hamm, Urteil vom 26.10.1990, Az. 20 U 71/90, Abruf-Nr. 96653; rechtskräftig). Das LG Berlin hält die Zurückweisung der Kündigung einer Gebäudeversicherung erst vier Tage nach Eingang der Erklärung für nicht mehr unverzüglich (LG Berlin, Urteil vom 06.08.2002, Az. 7 S 6/02, Abruf-Nr. 220293).

     

    Wichtig | Für die Rechtzeitigkeit trägt der Zurückweisende die Beweislast, in diesem Fall also der Versicherer.

     

    Zurückweisung kann ausgeschlossen sein

    In bestimmten Fällen kann die Zurückweisung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) sogar ganz ausgeschlossen sein. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Versicherer während der Vertragsbeziehungen die Handlungen des Maklers als Vertreter des Kunden wiederholt ohne Vollmachtsvorlage als verbindlich anerkannt hat. Der Versicherer würde dann gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn er plötzlich eine Kündigung wegen fehlenden Vollmachtsnachweises als unwirksam zurückweist (OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.02.2002, Az. 1 U 680/01 ‒ 157, Abruf-Nr. 020526).

     

    Nachreichen der Originalvollmacht zulässig

    Widerspricht der Versicherer unverzüglich und reicht der Makler die Originalvollmacht nach, gilt die Kündigung erst mit Vorlage der Originalvollmacht als wirksam ausgesprochen.

     

    Wichtig | Der Versicherer muss die Originalvollmacht auf Verlangen des Maklers herausgeben. Denn er hat keinen dauerhaften Besitzanspruch an der Urkunde (LG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2002, Az. 21 S 262/02, Abruf-Nr. 050189). Er muss sie dem Makler aber nicht auf eigene Kosten zurücksenden.

     

    PRAXISTIPPS |

    • Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie bei Kündigungen kurz vor der Vertragsverlängerung/Prolongation wie folgt vorgehen:
      • Sie lassen den Kunden selbst kündigen.
      • Alternativ fügen Sie Ihrem Kündigungsschreiben die vom Kunden unterzeichnete aktuelle Originalvollmacht mit der Bitte um Rückgabe bei.
    • Lassen Sie sich bei der Beauftragung von Ihren Kunden jeweils mehrere Vollmachtsurkunden unterschreiben. Halten Sie aktuelle Vollmachtsurkunden vor. Zu diesem Zweck lassen Sie sich bei langjährigen Kundenbeziehungen nach einer gewissen Zeit neue, aktuelle Vollmachtsurkunden unterschreiben.
     

    Fehlende Legitimation des Versicherers

    In vielen Fällen können Makler aber mit denselben Waffen zurückschlagen, die der Versicherer einsetzt. Denn auch für den Versicherer gilt in punkto Bevollmächtigung nichts anderes als für den Makler.

     

    Wie Makler in der Praxis reagieren können, zeigen wir Ihnen anhand von zwei Fallgestaltungen.

     

    • Fallgestaltungen
    • Fall 1: Der Versicherer weist eine Kündigung als unwirksam zurück, die der Makler für seinen Kunden ausgesprochen hat.
    • Fall 2: Der Versicherer selbst kündigt einen Versicherungsvertrag gegenüber dem Versicherungsnehmer oder dem Makler.
     

    Sowohl die Kündigung als auch die Zurückweisung der unwirksamen Kündigung durch den Versicherer sind einseitig empfangsbedürftige Willenserklärungen. Das bedeutet:

     

    • Der Versicherungsnehmer respektive der Makler kann verlangen, dass der Mitarbeiter des Versicherers, der die Kündigung ausspricht oder als unwirksam zurückweist, nun seinerseits eine Originalvollmacht vorlegt.

     

    • Etwas anderes gilt, wenn sich die Vertretungsmacht des Handelnden auf Seiten des Versicherers aus dem Handelsregister ergibt, etwa wenn ein Prokurist mit Einzelprokura kündigt (nicht dagegen, wenn nur ein Prokurist mit Gesamtprokura kündigt!).

     

    Bezogen auf die beiden Fallgestaltungen ergeben sich folgende Reaktionsmöglichkeiten.

     

    Fall 1: Zurückweisung der Zurückweisung

    Kündigt ein Makler einen Versicherungsvertrag für seinen Kunden und weist der Versicherer die Kündigung als unwirksam zurück, kann der Makler nun seinerseits die Zurückweisung des Versicherers mangels Vorlage einer Originalvollmacht unverzüglich als unwirksam zurückweisen, wenn

    • ein Sachbearbeiter des Versicherers,
    • ein nicht im Handelsregister eingetragener Mitarbeiter oder
    • nur ein Prokurist mit Gesamtprokura gehandelt hat.

     

    Folge: Weist der Versicherer (durch Vorlage einer Originalurkunde) anschließend die Kündigung des Maklers erneut zurück, dürfte in einigen Fällen die Zurückweisung der unwirksamen Kündigung nicht mehr unverzüglich sein. Die vom Makler erklärte Kündigung wäre dann wirksam.

     

    Fall 2: Zurückweisung der Kündigung

    Entsprechendes gilt für die Zurückweisung einer vom Versicherer ausgesprochenen Kündigung, mit der der Versicherungsnehmer oder der Makler nicht einverstanden ist. Auch hier ist die Reaktion des Versicherungsnehmers bzw. Maklers die unverzügliche Zurückweisung der Kündigung des Versicherers mit dem Argument keine Vorlage einer Originalvollmacht.

     

    FAZIT | Was Versicherer können, können Sie als Makler auch! Ihr Motto muss also heißen, den Spieß umdrehen und so dem Versicherer auf Augenhöhe begegnen.

     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2021 | Seite 6 | ID 47108573