· Fachbeitrag · Maklerrecht/Wettbewerbsrecht
Unabhängigkeitswerbung von Versicherungsmaklern: OLG Köln setzt enge Grenzen
Versicherungsvertreter werden von Versicherern beauftragt, Versicherungsmakler von ihren Kunden, den Versicherungsnehmern. Daraus schließen einige Makler, dass sie von Versicherern unabhängige Versicherungsvermittler sind und mit ihrer Unabhängigkeit auch entsprechend werben dürfen, etwa auf ihrer Internetseite. Gegen das Werben mit der (vermeintlichen) Unabhängigkeit von Versicherungsmaklern wird zunehmend geklagt – und das mit Erfolg, wie ein aktuelles Urteil des OLG Köln zeigt.
Unabhängigkeitsargument des Maklers greift nicht
Ein Versicherungsmakler hatte auf seiner Webseite mit „unabhängiger Versicherungsmakler“ geworben. Deshalb wurde er vom Dachverband der Verbraucherzentralen wegen irreführender Werbung gemäß dem UWG abgemahnt, weil sich nur Versicherungsberater als unabhängig bezeichnen dürften. Daraufhin nahm der Makler auf seiner Homepage, auf der er seine Tätigkeit und insbesondere seine Beratungsleistungen darstellte, einen Hinweis auf, wonach seine Unabhängigkeit darauf beruhe, dass kein Versicherer Anteile an seiner Maklergesellschaft halte und diese zu 100 Prozent selbstbestimmt sei.
Ferner ergänzte er: „Zusatzinformation zur Versicherungsberatung: Wir sind kein Versicherungsberater oder Honorarberater. Wir als unabhängiger Versicherungsmakler erhalten in den meisten Fällen eine Provision von den Versicherungsgesellschaften. Dies erscheint uns der deutlich sinnvollere und faire Weg zu sein, da bestimmte Versicherungsbereiche (fast) immer mit Provision kalkuliert sind. […]“ Mit dieser Erläuterung gab sich der Verband jedoch nicht zufrieden und klagte erfolgreich gegen den Makler.
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