· Vermittlerrecht
Überblick: Finfluencer und Versicherungen: Was sie dürfen und was sie nicht dürfen

von Dr. Peter Loibl, Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) bei der VOLKSWOHL BUND Lebensversicherung a.G., Dortmund
Finfluencer sind in den gängigen sozialen Medien allgegenwärtig. Dort erklären und bewerten sie Finanzprodukte. Häufig geben sie – ausdrücklich oder zwischen den Zeilen – Empfehlungen, ob sich ein bestimmtes Produkt lohnt. Hier stellt sich die Frage, inwieweit und unter welchen rechtlichen Rahmenbedingungen sie dies überhaupt dürfen – insbesondere, wenn sie in manchen Fällen (offen oder verdeckt) als Vertriebspartner der Produktgeber auftreten. VVP gibt Ihnen einen Überblick.
Was genau ist ein Finfluencer?
Personen, die Inhalte auf sozialen Medien erstellen und verbreiten, werden als Content Creator (deutsch: Inhaltsersteller) bezeichnet. Sie befassen sich in der Regel mit einem oder mehreren thematischen Schwerpunkten, etwa Mode, Politik, Fitness, Ernährung oder Finanzen. Mit dem Aufkommen entsprechender Formate in den sozialen Medien hat sich für diese Personengruppe der Begriff Influencer etabliert.
Influencer und themenbedingte Abwandlungen dieser Bezeichnung, z. B. im Finanzbereich der Begriff Finfluencer, sind gesetzlich weder definiert noch geschützt, anders als bspw. die Berufsbezeichnungen Versicherungsmakler, Versicherungsvertreter oder Versicherungsberater (§ 59 VVG). Ziel von Finfluencern ist es, komplexe Finanzthemen – etwa im Bereich Aktien, ETFs, Kryptowährungen, Immobilien, Altersvorsorge und Versicherungen – einfach zu erklären und einer breiten Masse zugänglich zu machen.
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