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  • · Fachbeitrag · Courtagerückforderung

    Courtagerückforderung beim Versicherungsmakler: Das sind die Grundsätze

    Versicherer können zu Unrecht gezahlte Courtagen vom Versicherungsmakler zurückfordern. In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Rückforderung. Das hängt von zwei Dingen ab:

     

    Versicherer braucht Rechtsgrundlage für Rückforderung

    Für die Rückforderung der Courtage benötigt der Versicherer eine Rechtsgrundlage. Versicherungsmakler müssen daher ihre vertraglichen Regelungen prüfen, insbesondere im Hinblick auf den Schicksalsteilungsgrundsatz in der Courtagevereinbarung/-zusage: Ist dort geregelt, dass die Courtage das Schicksal der Prämie teilt, ist die Rückforderung als solche berechtigt, wenn die dafür in der Courtagevereinbarung getroffenen Prämissen vorliegen.

     

    Zum Hintergrund des Schicksalsteilungsgrundsatzes: Der Courtageanspruch entsteht aufschiebend bedingt (§ 158 Abs. 1 BGB) erst mit Zahlung der Prämie, aus der er finanziert wird. Daraus leitet sich der Schicksalsteilungsgrundsatz ab: Die Courtage teilt das Schicksal der Prämie, und zwar „im Guten wie im Bösen“: Der Courtageanspruch entsteht erst mit der Prämienzahlung („im Guten“). Wird ein Versicherungsvertrag z. B. rückabgewickelt und die bis dahin gezahlte Prämie vom Versicherer an den VN zurückgezahlt, muss der Makler die Courtage an den Versicherer zurückzahlen („im Bösen“ und damit auflösend bedingt nach § 158 Abs. 2 BGB). Entsprechendes gilt anteilig bei einer Beitragsregulierung, also z. B. bei einer Prämienerhöhung („im Guten“) oder Prämienminderung ( „im Bösen“).