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  • · Fachbeitrag · Courtageanspruch

    Courtage bei Maklerwechsel, übernommenen Verträgen oder bei gekündigtem Maklervertrag

    | Es ist an der Tagesordnung, dass ein Kunde vom bisherigen Versicherungsmakler zu einem anderen Makler wechselt oder den Maklervertrag kündigt. Gang und gäbe ist auch, dass der Makler Verträge von Versicherern übernimmt, zu denen er keine Geschäftsbeziehung hat oder die z. B. bisher ein Vertreter betreut hat. Spannende Frage: Wie sieht es in diesen Fällen mit der Courtage des Maklers aus? VVP erläutert die Spielregeln. |

    Der Courtageanspruch beim Maklerwechsel

    Der Courtageanspruch des Versicherungsmaklers besteht grundsätzlich so lange wie der von ihm vermittelte Versicherungsvertrag. Nun kann es aber während der Laufzeit eines Versicherungsvertrags zu einem Maklerwechsel kommen, z. B. weil ein Versicherungsnehmer einen anderen Versicherungsmakler mit der Verwaltung seiner Versicherungsverträge beauftragt und ihm eine Maklervollmacht erteilt.

     

    Die Versicherungswirtschaft hat sich mit den Maklerusancen darauf geeinigt, dass der Courtageanspruch auf den neuen Makler übergehen soll ‒ trotz der Tatsache, dass die Courtage Vermittlungsentgelt ist und der „neue“ Makler den übernommenen Versicherungsvertrag nicht selbst vermittelt hat. Zum einen wird damit dem Wunsch des Kunden entsprochen. Zum anderen unterstellt man, dass sich die Courtagegewinne und -verluste eines Maklers aus der Anwendung dieser „Usancen“ langfristig ausgleichen.