· Fachbeitrag · Wettbewerbsverbot
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot bei Mitarbeitern im Vermittlerbetrieb: Darauf kommt es an
von Rechtsanwalt Alexander Paulus, Dr. Heinicke, Eggebrecht & Partner mbB Rechtsanwälte, München, www.heinicke-eggebrecht.com
| Scheiden Mitarbeiter im Vermittlerbetrieb aus, gehen regelmäßig detaillierte Kenntnisse zu Kundenbeziehungen, internen Strukturen und Geschäftsstrategien verloren. Ein berechtigtes Interesse an der Absicherung dieser sensiblen Informationen über das Vertragsende hinaus ist nachvollziehbar ‒ doch gesetzliche Schranken setzen dem Grenzen. VVP macht Sie mit den Spielregeln zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot bei Mitarbeitern im Vermittlerbetrieb vertraut. |
Grundlegendes zu nachvertraglichen Wettbewerbsverboten
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote betreffen die Zeit nach dem Vertrag; sie bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Vereinbarung. Dadurch unterscheiden sie sich vom sog. gesetzlichen Wettbewerbsverbot, das ohne Weiteres gilt und sich aus der wechselseitigen Rücksichtnahmepflicht der Arbeitsvertragsparteien ableiten lässt:
Voraussetzungen für nachvertragliche Wettbewerbsverbote
Was den Angestellten im Vermittlerbetrieb angeht, so bestimmt § 74a HGB den Rahmen für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot: § 74a HGB formuliert dahingehend, dass ein Wettbewerbsverbot „insoweit unverbindlich ist, als es nicht zum Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des [Arbeitgebers] dient“ oder „soweit es unter Berücksichtigung der gewährten Entschädigung nach Ort, Zeit oder Gegenstand eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des [Arbeitnehmers] enthält“.
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